Für Kopfschütteln sorgte zuletzt die Ladung eines niederösterreichischen Landesgerichts bei den heimischen Anwälten: Die Rechtsanwaltskammer schickte ihren Mitgliedern einen Newsletter, in dem es heißt: "In einem anderen Landesgericht wurde in Ladungen ausgeführt, dass die Verletzung des 1-Meter-Abstandes als Versäumnis gewertet werde."
Ein Versäumnis vor Gericht bedeutet eigentlich, dass der jeweilig Geladene nicht zur Verhandlung erschienen ist. Wie sich der zuständige Richter oder die Richterin das in der Praxis vorgestellt hätte, ist offen. Einen anwesenden Menschen für nicht-anwesend zu erklären, ließe sich in der Realität wohl nur schwer umsetzen.
Darauf, dass eine derartige Ausführung jeglicher Grundlage entbehrt, weist auch die Rechtsanwaltskammer in ihrer Aussendung hin: "Derartige Vorgaben müssen nicht anerkannt werden. Die Zivilprozessordnung kann nicht durch eine Verfügung des Richters außer Kraft gesetzt werden." In einem anderen Fall stand in der Ladung, dass vor dem Prozess 14 Tage Fieber gemessen werden muss – mehr dazu hier.