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Gericht hält am Termin für BUWOG-Prozess fest

Heute Redaktion
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Karl-Heinz Grasser muss vor Gericht. Der Termin wackelt trotz Zusicherung.
Karl-Heinz Grasser muss vor Gericht. Der Termin wackelt trotz Zusicherung.
Bild: Helmut Graf

Es ist fix - und doch wieder nicht: Karl-Heinz Grasser wird in der Causa BUWOG ab 12. Dezember der Prozess gemacht. Der Termin wurde bestätigt, aber wackelt.

Grund für die bisherigen Termin-Unsicherheiten war die Zuständigkeit von Richterin Marion Hohenecker. Ein vorheriger Prozess gegen den auch im BUWOG-Prozess angeklagten Immofinanz-Chef Karl Petrikovics ist der Grund für die derzeitige Unklarheit. Wird derselbe Angeklagte in zwei verschiedenen Prozessen vor Gericht gestellt, sind die Verfahren miteinander verbunden und dieselbe Richterin wird für beide Fälle zuständig.

Petrikovics ist nicht nur im Buwog-Prozess angeklagt, sondern gemeinsam mit Ronald Leitgeb auch im bereits abgehandelten Villa Esmara-Prozess. Hohenecker war damals Richterin und wurde deshalb auch für den Buwog-Prozess zuständig. Hohenecker verurteilte Leitgeb im Villa Esmara-Prozess, Petrikovics allerdings nicht, da er verhandlungsunfähig war. Das Urteil gegen Leitgeb wurde später aufgehoben.

Sollte die neue Richterin für beide Angeklagte im Villa Esmara-Prozess zuständig werden, ginge auch das über Petrikovics verbundene Buwog-Verfahren an Caroline Csarmann. Teilt das Wiener Straflandesgericht eine neue Richterin zu, müsste sich diese ebenfalls ausreichend in den Prozess einarbeiten und sich darauf vorbereiten können.

Prozessstart soll halten

Davon abgesehen hält nun aber das Straflandesgericht Wien am Prozessstart am 12. Dezember fest. In der Strafsache "Villa Esmara" findet einen Tag zuvor, am 11. Dezember 2017 um 14.30 Uhr, ein öffentlicher Gerichtstag beim Obersten Gerichtshof (OGH) statt. Der Beginn der Hauptverhandlung im BUWOG-Verfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien wird aber nicht verschoben, heißt es.

Der für das BUWOG-Verfahren zuständige Richtersenat gehe davon aus, dass "selbst im Falle gemeinsamer Führung des Verfahrens 'Villa Esmara' gegen die Angeklagten" die Zuständigkeit im BUWOG-Verfahren davon unberührt bliebe. Nach wie vor seien "die Gründe für die getrennte Führung des BUWOG-Verfahrens" gegeben, "nämlich die Vermeidung von Verzögerungen, völlig verschiedene Faktenkomplexe, zwei Angeklagte im Verfahren 'Villa Esmara' und 15 Angeklagte im Verfahren BUWOG". (red)

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