Ein Bau-Unternehmer stattet seit Jahren seinen Fuhrpark mit den Wunsch-Kennzeichen K-K13, K-K14, K-K20, K-K24, K-K31 und K-K37 aus. Probleme bereitete ihm allerdings nur eines davon – K-K14. Als der Kärntner das Kennzeichen nach Ablauf der 15-jährigen Frist verlängern wollte, wurde der Antrag von der Landespolizeidirektion (LPD) Kärnten abgewiesen.
Die LPD begründete die Ablehnung mit einem Erlass des Verkehrsministeriums aus dem Jahr 2015 – laut diesem ist die Ziffern-Kombination 14 anstößig. Laut Mauthausen Komitee wird die 14 – neben anderen Kombinationen – in rechtsextremen Kreisen als Code verwendet. Die 14 bezieht sich auf den Satz eines US-Rechtsterroristen: "We must secure the existence of our people and a future for white children" – frei übersetzt: "Wir müssen die Existenz unseres Volkes und eine Zukunft für weiße Kinder sichern."
Vielen ist die Zahl 14 gar nicht als rechtsextremer Code bekannt – im Gegensatz zu "88": Die 8 steht für das H im Alphabet, das Doppel-H somit für den verbotenen Hitlergruß. Auch Buchstaben-Kombinationen wie "SS", "SA", "NSDAP" oder "IS" sind eindeutig anstößig und werden im Erlass angeführt.
Der Bau-Unternehmer gehört nach eigenen Angaben nicht der rechten Szene an – er klagte gegen die Landespolizeidirektion Kärnten. Das Erstgericht – das Landesverwaltungsgericht Kärnten – hob die Entscheidung der Behörde auf und genehmigte das Wunsch-Kennzeichen.
Die Zahl 14 sei keinem breiten Personenkreis als einschlägig mit rechtsradikalem Gedankengut belasteter Code geläufig. Es wäre daher zu prüfen gewesen, ob Verdachtsmomente im Hinblick auf Wiederbetätigung oder sonstige mit dieser Szene in Verbindung stehende Aktivitäten vorlägen. Der Unternehmer habe offensichtlich keine diesbezüglichen Auffälligkeiten gezeigt, die von den Behörden des Verfassungsschutzes registriert worden wären, begründete das Gericht seine Entscheidung.
Die LPD Kärnten legte daraufhin Revision ein, die Causa ging an den Verwaltungsgerichtshof. Und dieser entschied nun anders: Eine im Erlass enthaltene Zeichenfolge gelte unabhängig von der Motivation des Zulassungsbesitzers und unabhängig vom Grad der Bekanntheit in der Allgemeinheit jedenfalls als anstößig und sei daher verboten. Das Unternehmen bekommt daher sein Wunsch-Kennzeichen K-K14 nicht mehr.