Coronavirus
Gesetzwidrig – das ändert sich jetzt bei Corona-Regeln
Die 2. COVID-19- Basismaßnahmenverordnung wird zum dritten Mal novelliert. Grund ist ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs.
Ein Teil der 2. COVID-19-BMV habe gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen und sei somit gesetzwidrig, befand der VfGg. Konkret ging es dabei um darum, dass Gottesdienste anders geregelt waren als etwa Konzerte.
"Der VfGH sah in der pauschalen Ausnahme für Zusammenkünfte zur Religionsausübung vom Anwendungsbereich der Verordnung eine kategoriale, sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu künstlerischen Zusammenkünften, zumal religiöse Zusammenkünfte in jeder Hinsicht und in jedem Umfang zulässig waren, ungeachtet dessen, ob sie im Freien oder in geschlossenen Räumen stattfinden, ob sie Gottesdiensten, Andachten oder der sonstigen Ausübung religiöser Gebräuche dienen und unter Beteiligung welcher Anzahl an Personen sie erfolgen", heißt es in der begleitenden rechtlichen Begründung.
Aufgrund dieser Rechtsprechung ist § 9 Abs. 1 Z 7 der 2. COVID-19-BMV anzupassen, wobei in den vom VfGH aufgezeigten Grenzen auf den Schutz der Religionsausübung und die Bedürfnisse der gemeinsamen religiösen Betätigung Bedacht zu nehmen ist. Angesichts der Vielfalt religiöser Gebräuche wird die Ausnahmebestimmung diesem Ziel – dem Grundgedanken der sonstigen Ausnahmen des § 9 entsprechend – durch die Einräumung der Möglichkeit sachadäquater eigener Regelungen gerecht.
Kein Unterschied
Das Gesundheitsministerium weist in diesem Zusammenhang daraufhin, dass Ausnahmebestimmungen "ausschließlich auf seuchenrechtlichen Erwägungen der Gewährleistung eines angemessenen und effektiven Schutzniveaus für religiöse Zusammenkünfte beruht und keine über den gegenständlichen Bereich hinausgehende Aussage über die kirchenrechtliche Stellung trifft". Aus epidemiologischen Gesichtspunkten seien etwa die Unterschiede zwischen gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften einerseits und Bekenntnisgemeinschaften andererseits "ohne Belang".
Maskenpflicht statt 3G
Die Ausnahme für Zusammenkünfte der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie der staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften zur Religionsausübung kommt nunmehr nur unter zwei Voraussetzungen zur Anwendung: Es müssen entweder die vorgegebenen Regeln bei Zusammenkünften ab 500 Personen eingehalten werde, oder mit kompensatorischen Maßnahmen ähnliche Schutzwirkung erzielt werden.
Als kompensatorische Maßnahmen können bei besonders grundrechtssensiblen Zusammenkünften wie Gottesdiensten oder Andachten – je nach epidemiologischer Lage – statt der Pflicht zur Vorlage eines 3G-Nachweises etwa auch eine Maskenpflicht, erforderlichenfalls kombiniert mit Personengrenzen oder Abstandspflichten, in Betracht kommen.
Ausdrücklich klargestellt wird durch das Ministerium von Johannes Rauch, dass in den autonomen Regelwerken Ausnahmen von Beschränkungen vorgesehen werden dürfen, sofern sie zur Vornahme religiöser Handlungen notwendig sind (etwa Ausnahme von der Maskenpflicht und von einem allfälligen Mindestabstand).
Strafe droht auch Teilnehmern
Damit werde der Kernbereich der religiösen Betätigung bzw. bei anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften dieser spezifische Bereich der inneren Angelegenheiten jedenfalls von den Regelungen ausgenommen.
Werden diese Voraussetzungen nicht eingehalten, gelangen die Regelungen der Verordnung zur Anwendung, wobei Verstöße gemäß § 8 COVID-19-MG sowohl auf Teilnehmerseite als auch auf Seite des Verantwortlichen entsprechend abgestraft werden.