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Gewalttätige Asylwerber dürfen nicht vor Tür gesetzt...

Heute Redaktion
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Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg.
Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg.
Bild: picturedesk.com

Nach einer Prügelei wurde ein minderjähriger Flüchtling vom Leiter der Brüsseler Unterkunft einfach vor die Tür gesetzt. Laut EuGH ein Verstoß gegen die Menschenwürde.

Bewohner von Asylunterkünften dürfen nicht durch Entzug von Kleidung, Unterkunft und Nahrungsmittel bestraft werden. Das haben Richter des Europäischen Gerichtshof (EuGH) am heutigen Dienstag entschieden. Solche Sanktionen wurden gegen die Menschenwürde und auch gegen die Charta der EU-Grundrechte verstoßen.

Auslöser ist der Fall von Zubair H., ein junger Afghane, der als unbegleiteter Minderjähriger nach Belgien eingereist war. Nachdem er einen Asylantrag gestellt hatte, wurde er in einer Flüchtlingsunterkunft in Brüssel einquartiert. Nachdem er dort an einer Schlägerei unter mehreren Bewohnern beteiligt war, wurde er vom Leiter des Unterbringungszentrums auf die Straße gesetzt. Für die Dauer von 15 Tagen wurde er von jeglicher materieller Hilfe ausgeschlossen.

Diese Zeit habe er in Parks oder bei Freunden genächtigt, so H. vor Gericht. Er hatte in Folge Klage vor einem belgischen Gericht gegen die Maßregelung eingebracht. Dieses wiederum wandte sich an den EuGH für eine Auslegung des gültigen Unionsrechts.

Der EuGH stellte in seinem Urteil auch fest, dass die "Mitgliedstaaten verpflichtet sind, einen würdigen Lebensstandard dauerhaft und ohne Unterbrechung sicherzustellen". Gleichzeitig seien aber Sanktionen wie etwa der Entzug oder die Einschränkung von Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs möglich.

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