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Glatteis-Schäden: So bekommen Sie Geld zurück

Glatteis auf Straßen und Gehsteigen verursachen jeden Winter Unfälle. Doch wer haftet für die entstandenen Schäden?

Heute Redaktion
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Prinzipiell erhalten geschädigte Fahrzeuglenker Schadenersatz von der Haftpflichtversicherung des Verursachers. Selbst verschuldete Schäden am eigenen Auto übernimmt eine Kaskoversicherung, wenn man eine abgeschlossen hat.

Den Fahrbedingungen anpassen



"Problematisch oder teuer wird es aber, wenn sich ein Fahrzeuglenker nicht den winterlichen Fahrbedingungen angepasst hat: Er könnte nämlich auf eigenen Forderungen gegen einen Unfallgegner sitzen bleiben und bekommt überdies bei seiner Versicherung einen Schlechtpunkt", macht ÖAMTC-Chefjurist Martin Hoffer aufmerksam.

Malus-Rückstufung möglich

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Bei der Haftpflicht erfolgt im Regelfall eine Malus-Rückstufung um drei Stufen, auch so genannte "Freischäden" werden vermerkt und wirken sich z. B. bei einem Versicherungswechsel ungünstig aus. Nicht selten wird der Kunde sogar gekündigt. Besonders unangenehm wird es, wenn man eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat, diese aber mit dem Argument, dass der Versicherte den Unfall grob fahrlässig verursacht hat, trotz mitunter hoher Prämienleistungen die Leistung ablehnt. In diesem Fall empfiehlt der ÖAMTC, umgehend Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen.



Unfälle mit Personenschaden

Verschuldet man gar einen Unfall mit Personenschaden, wobei hier schon eine Teilschuld ausreicht, muss man mit einer Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft rechnen. "Wer sich nicht allzu große Schuld vorwerfen lassen muss, wird zwar eine Diversion erreichen, teuer ist aber im Regelfall auch das. Man könnte aber auch mit der Anordnung einer Probezeit davonkommen, vor allem dann, wenn das Verschulden wirklich nur gering ist", erklärt der ÖAMTC-Chefjurist.



Haftung der Straßenerhalter

Die Straßenerhalter wiederum haften bei Glatteis-Unfällen nur, wenn ihnen der Geschädigte grobe Fahrlässigkeit nachweisen kann, z. B. wenn der Straßendienst grundlos untätig geblieben ist oder zu spät oder falsch gestreut hat.

"Bei Glatteis kann der Straßendienst nicht überall gleichzeitig sein. Hochrangige Straßen haben aber gewissen Vorrang. Aber selbst auf Autobahnen muss im Ernstfall eine unvermeidbare Verzögerung in Kauf genommen werden", stellt der ÖAMTC-Jurist klar.

Doch auch wenn dem Straßenerhalter grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, ist es möglich, dass der geschädigte Fahrzeugbesitzer einen Teil der Kosten selbst tragen muss – nämlich dann, wenn er seine Fahrweise nicht den winterlichen Gegebenheiten angepasst hat und somit ein Mitverschulden zu verantworten hat.

Räumung von Gehsteigen

Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer gesamten Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen. Ist kein Gehsteig vorhanden, muss der Straßenrand in der Breite von 1 m geräumt und bestreut werden. Eigentümer haften bei Unfällen, wenn sie ihren Pflichten nicht nachkommen.

In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige muss auf der Fahrbahn ein 1 m breiter Streifen entlang der Häuserfront gereinigt und bestreut werden.

Räumfirmen haften



Wird die Schneeräumung und die Entfernung von Dachlawinen z.B. einem Schneeräumungsunternehmen übertragen, treffen diese Firma die Räumpflichten.

Schneehaufen, die von Schneepflügen der Straßenverwaltung auf den Gehsteig geschoben werden, müssen ebenfalls entfernt werden. Zur Ablagerung von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf der Straße benötigt der Liegenschaftseigentümer eine Bewilligung.

Aufstellen von Warnhinweisen (z.B. "Achtung Rutschgefahr") oder Latten sind immer nur Sofortmaßnahmen, der Schnee muss trotzdem vom Eigentümer geräumt werden. Zumutbar ist z.B. die Bestreuung des Gehsteiges in kürzeren Abständen als einer Stunde bei ständiger Eisbildung infolge Eisregens. Unzumutbar ist z.B. eine ununterbrochene Schneeräumung, selbst bei andauerndem Schneefall.

(GP)