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Google News soll künftig an Verlage zahlen

Heute Redaktion
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Bild: Google

Den österreichischen Medien soll mit einer Novelle ermöglicht werden, den finanziellen Erfolg ihrer Leistungen im Internet in Anspruch zu nehmen. Möglich werden soll dies über das sogenannte Leistungsschutzrecht, das jetzt in Österreich nach spanischem Vorbild umgesetzt werden soll.

Medieninhalte dürfen künftig zwar online weiterverbreitet werden. Ausgenommen sollen aber Suchmaschinen und gewerbliche Anbieter werden, die diese Inhalte aufbereiten. 

Der Passus richtet sich insbesondere gegen den Marktführer Google: Die Suchmaschine wurde immer dafür kritisiert, indirekt von der Weiterverbreitung von Zeitungsinhalten zu profitieren. Nun soll Google künftig Verlagen Geld zahlen, wenn ihre Nachrichten über Google News ausgespielt werden.

Google: "Verfehlt"

Google äußerst sich zu dem Thema wie folgt: "Herausgeber von journalistischen Angeboten im Netz haben bereits alle technischen Möglichkeiten, um festzulegen, ob und wie ihre Inhalte in Suchmaschinen und Nachrichtenaggregatoren angezeigt werden. Wir halten diesen Gesetzentwurf für verfehlt, da es unserer Meinung nach für die Zukunft des Journalismus deutlich besser ist, zusammen zu arbeiten als neue Gesetze aufzustellen. Wir setzen weiter auf Kooperation mit der Verlagswelt und auf unsere bestehenden, starken Partnerschaften mit einer Vielzahl von Verlagen in Österreich und Europa."

 
Wörtlich heißt es in der geplanten Novelle:

Schutz der Hersteller von Zeitungen oder Zeitschriften

§ 76f. (1) Wer eine Zeitung oder Zeitschrift in einem Massenherstellungsverfahren oder in Form einer Internetausgabe herstellt, hat das ausschließliche Recht, die Zeitung, die Zeitschrift oder Teile davon zu gewerblichen Zwecken zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Bei gewerbsmäßig hergestellten Zeitungen oder Zeitschriften gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.

(2) Eine Zeitung, eine Zeitschrift oder Teile davon dürfen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Verfügung gestellt werden, soweit dies nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten geschieht, die Inhalte entsprechend aufbereiten. Im Übrigen gelten die für das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht und das Zurverfügungstellungsrecht geltenden freien Werknutzungen sowie die §§ 7, 8, 9 und 11 bis 13, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 3, § 18a, § 23 Abs. 2 und 4, §§ 24, 25 Abs. 2, 3 und 5, §§ 26, 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, § 74 Abs. 2 bis 5 entsprechend.

(3) Das Recht erlischt ein Jahr nach der Veröffentlichung der Zeitung oder Zeitschrift.

(4) Der Urheber ist an einer Vergütung angemessen zu beteiligen.

(5) Ansprüche nach Abs. 1 und 4 können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.“