Politik

Urteil! Maurer durfte Bierwirt beschimpfen

Teilerfolg für die grüne Klubobfrau Sigrid Maurer. Das Bezirksgericht Josefstadt hat eine Unterlassungsklage des "Bierwirten" abgewiesen.

Michael Rauhofer-Redl
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Archivbild: Die ehemalige grüne Abgeordnete Sigrid Maurer am zweiten Prozesstag vor dem Prozess wegen übler Nachrede und Kreditschädigung im Landesgericht für Strafsachen in Wien am 9. Oktober 2018
Archivbild: Die ehemalige grüne Abgeordnete Sigrid Maurer am zweiten Prozesstag vor dem Prozess wegen übler Nachrede und Kreditschädigung im Landesgericht für Strafsachen in Wien am 9. Oktober 2018
(Bild: Helmut Graf)

Juristischer Teilerfolg für Sigrid Maurer (Grüne). Das Bezirksgericht Josefstadt hat die Klage des Craftbeershop-Betreibers A. L. abgewiesen. Diese war darauf gerichtet, Maurer zu verbieten L. als "Arschloch" zu bezeichnen. Das Verfahren war ein Nebenschauplatz der Privatanklage von L. wegen übler Nachrede. In dem Rechtsstreit geht es um die Frage, wer für obszöne Facebook-Nachrichten an die Politikerin verantwortlich ist. Dieses Verfahren befindet sich noch in Schwebe. 

In der am 29. Jänner 2021 verhandelten Sache ging es um ein Mail an den Vorbesitzer des Craftbeershops vom 31. Mai 2018. Darin habe Sigrid Maurer geschrieben, dass sie körperliche Drohungen "nicht einmal dem Arschloch" wünsche.

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    Der Bierwirt
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    Sabine Hertel

    Gericht sieht keine Wiederholungsgefahr

    Das Bezirksgericht Josefstadt glaubte Sigrid Maurer, dass sie A. L. künftig nicht mehr so bezeichnen werde, und verneinte die Wiederholungsgefahr, die für die Stattgebung einer Unterlassungsklage notwendig wäre. Dabei berücksichtigte das Gericht auch, dass seit der Äußerung per E-Mail fast drei Jahre ohne einen vergleichbaren Vorfall vergangen sind.

    Beleidigung fällt unter Meinungsfreiheit

    Das Gericht erwog weiter, dass die erwähnte Bezeichnung zwar grundsätzlich eine Ehrenbeleidigung sei, doch angesichts der Obszönität der Nachrichten, die Sigrid Maurer vom Account des A. L. bekommen habe, sei diese Bezeichnung in einem privaten Chatverkehr von der Meinungsfreiheit des Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gedeckt.
    Das Urteil vom 29. Jänner 2021 ist nicht rechtskräftig.

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