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Grünen-Antrag für mehr Handhabe gegen Hassposter

Heute Redaktion
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Bild: Imago

Die Grünen haben am Montag einen Antrag präsentiert, mit dem der im Jänner 2016 in Kraft getretene Cybermobbing-Paragraf im Strafgesetzbuch erweitert werden soll. Die Änderungen würden mehr Sanktionsmöglichkeiten und finanzielle Sicherheit für die Opfer bedeuten.

Die Grünen haben am Montag einen Antrag präsentiert, mit dem der im Jänner 2016 in Kraft getretene  im Strafgesetzbuch erweitert werden soll. Die Änderungen würden mehr Sanktionsmöglichkeiten und finanzielle Sicherheit für die Opfer bedeuten.

Die bisherige gesetzliche Regelung geht den Grünen noch nicht weit genug. Die Abgeordneten Dieter Brosz und Albert Steinhauser haben daher einen Änderungsantrag präsentiert, der noch in dieser Woche im Nationalrat eingebracht werden soll. Zunächst wollen die Grünen die Regierungsparteien an Bord holen, weil es mit SPÖ und ÖVP einen Grundkonsens gebe.

Wer etwa auf Facebook Gewalt gegen eine Person gutheißt oder sie auf sexualisierte Art und Weise beleidigt oder bloßstellt, soll mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe belegt werden. Erfolgt die Weiterverbreitung an eine breite Öffentlichkeit, sehen die Pläne ein halbes Jahr vor. Wer eine Wohnadresse oder Telefonnummer veröffentlicht, soll mit bis zu zwei Jahren Haft bestraft werden.

Im Zentrum des Antrags steht auch die Umwandlung von Privatanklagedelikten in Ermächtigungsdelikte. Der Vorteil für Opfer wäre, dass diese nicht mehr selbst das finanzielle Risiko tragen müssten und die Staatsanwaltschaft zwingend tätig werden müsste.

 
Der Cybermobbing-Paragraf (§ 107c Strafgesetzbuch) im Wortlaut:

Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems

§ 107c. (1) Wer im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems in einer Weise, die geeignet ist, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt

1. eine Person für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar an der Ehre verletzt oder

2. Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches einer Person ohne deren Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen

(2) Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der im Sinn des Abs. 1 verletzten Person zu Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.