Coronavirus

Jetzt fix - schon nächste Woche gilt Impfpflicht

Die Impfpflicht in Österreich ist am Donnerstagabend im Bundesrat beschlossen worden. Sie wird bereits kommende Woche in Kraft treten.

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Impfschlange im Austria Center Vienna. Mit der Impfpflicht wird wieder ein enormer Andrang erwartet.
Impfschlange im Austria Center Vienna. Mit der Impfpflicht wird wieder ein enormer Andrang erwartet.
Vadim Ghirda / AP / picturedesk.com

Mit der breiten Zustimmung des Bundesrats zum COVID-19-Impfpflichtgesetz ist nun das parlamentarische Prozedere abgeschlossen. In Kraft treten wird das kontrovers diskutierte Gesetz, das noch vom Bundespräsidenten beurkundet, vom Bundeskanzler gegengezeichnet und im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden muss, voraussichtlich Anfang nächster Woche.

Ab dann müssen alle Personen ab 18 Jahren mit Wohnsitz in Österreich einen gültigen Impfstatus vorweisen. Erst nach Ablauf der Eingangsphase am 15. März, in der jeder Haushalt noch einmal schriftlich informiert werden soll, ist mit stichprobenartigen Kontrollen durch die Polizei und etwaigen Strafen zu rechnen. Viele Detailaspekte der Rechtsmaterie müssen aber erst noch per Verordnung festgelegt werden. Deshalb ist etwa noch nicht sicher, ob es eine dritte Phase, in der auf Basis eines automatisierten Datenabgleichs flächendeckende Kontrollen erfolgen sollen, geben wird.

Ebenso wie im Nationalrat forderten die Freiheitlichen eine namentliche Abstimmung, die nach einer langen und hitzigen Debatte bei 59 anwesenden BundesrätInnen mit 47 Ja-Stimmen und 12 Nein-Stimmen ausging. Neben den freiheitlichen VertreterInnen in der Länderkammer lehnten somit auch noch die zwei SPÖ-Mandatare David Egger aus Salzburg sowie Horst Schachner aus der Steiermark den Gesetzesentwurf ab.

Bei den im Laufe der Sitzung eingebrachten Entschließungsanträgen handelte es sich teilweise um wortidente Initiativen, die auch schon bei der Nationalratssitzung am 20. Jänner 2022 beschlossen wurden. So wurden von ÖVP, Grünen und SPÖ Vorschläge zur Einführung einer Impfgutscheinlotterie und von finanziellen Zuschüssen für Gemeinden sowie zur Beibehaltung der 3-G- bzw. 2,5-G-Regelung am Arbeitsplatz und der kostenlosen Bereitstellung der dafür erforderlichen Tests unterbreitet.

Änderungen im Impfschadengesetz

Diese Anträge wurden mehrheitlich bzw. einstimmig beschlossen. Auch von den NEOS mitunterstützt und mehrheitlich angenommen wurde ein Entschließungsantrag, in dem darauf gedrängt wird, dass den Ländern, Gemeinden und Verwaltungsgerichten in jeder Phase der Umsetzung des Gesetzes ausreichend personelle und finanzielle Ressourcen zur Verfügung stehen sollen.

Der SPÖ-Entschließungsantrag betreffend Erarbeitung geeigneter Strategien, um Long-Covid-PatientInnen die Rückkehr zu ihren angestammten Arbeitsplätzen rasch zu ermöglichen, fand keine Mehrheit. Abgelehnt wurde auch das freiheitliche Verlangen, dass das COVID-19-Impfpflichtgesetz an dem der Kundmachung zweitfolgenden Tag wieder außer Kraft treten soll.

Änderungen werden auch im Impfschadengesetz vorgenommen, die vom Bundesrat einstimmig gebilligt wurden. Dabei geht es primär um die unmittelbare gesetzliche Verankerung der COVID-19-Impfungen, wodurch sich bei Impfschäden ein direkter Entschädigungsanspruch ergibt. Von der Länderkammer mehrheitlich mitgetragen wurden auch die im Nationalrat beschlossenen Novellierungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes und des Epidemiegesetzes , die eine Anhebung der Strafrahmen und der Höchststrafen beinhalten.

Kontrollen und Strafen erst ab 16. März

Die heute beschlossen allgemeine Pflicht zur Impfung gegen COVID-19 sieht Ausnahmen nur für Schwangere, für Genesene für die Dauer von sechs Monaten und für Personen vor, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Ausgestellt werden die Bestätigungen über das Vorliegen der Ausnahmegründe von Amts- und EpidemieärztInnen oder von - mittels Verordnung des Gesundheitsministers festgelegten - Krankenhausambulanzen, in denen sich die PatientInnen in Behandlung befinden. Diese Stellen sind auch für die Übermittlung der Daten ins zentrale Impfregister zuständig.

Ab 16. März wird der Impfstatus kontrolliert, bei Verstößen gegen dieses "Kontrolldelikt" drohen Strafen bis zu 600 € im sogenannten vereinfachten Verfahren, die maximal viermal pro Jahr verhängt werden können. Wird dagegen Einspruch erhoben, können - maximal zweimal - bis zu 3.600 € im ordentlichen Verfahren anfallen, wobei aber auch die Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie Sorgepflichten der betreffenden Person berücksichtigt werden müssen. Außerdem entfällt die Strafe, wenn innerhalb von zwei Wochen die Impfung nachgeholt wird ("tätige Reue"). Die Impfung darf jedenfalls nicht unter Ausübung unmittelbaren Zwangs durchgeführt werden.

Generell erfolgt die Ermittlung der impfpflichtigen Personen unter Einbindung der Meldebehörden sowie der ELGA GmbH. Der Datenabgleich erfolgt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten durch den Gesundheitsminister, der in der Folge Erinnerungsschreiben zur Erfüllung der Impfplicht versenden wird. Frühestens einen Monat nach dem Erinnerungsstichtag kann die Bundesregierung per Verordnung einen Impfstichtag festsetzen, sofern dies notwendig ist. Der Gesundheitsminister stellt die entsprechenden Informationen der jeweils örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zum Zweck der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens zur Verfügung. Da die Festlegung der Stichtage von der technischen Umsetzungsmöglichkeit des automatisierten Datenabgleichs abhängt, erfolgt die Kontrolle der Einhaltung der Impfpflicht bis dahin stichprobenartig durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Diese Tätigkeit soll aber nur im Rahmen ihrer ihnen sonst zukommenden Aufgaben ausgeführt werden, z. B. bei Führerscheinkontrollen oder Kontrollen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz.

Gesetz tritt am 31. Jänner 2024 außer Kraft

Viel Spielraum wird im vorliegenden Entwurf dem Gesundheitsminister bzw. auch der Bundesregierung eingeräumt, die in Form von Verordnungen die genaue Ausgestaltung des Gesetzes regeln können. Dies betrifft etwa die Voraussetzungen für die Erfüllung der Impfpflicht im Hinblick auf die Intervalle, die Anzahl der Impfungen und allenfalls Kombinationen von Präparaten, aber auch die näheren Anforderungen an ärztliche Bestätigungen über Ausnahmegründe, die Festsetzung des Erinnerungsstichtags zur Ermittlung der impfpflichtigen Personen oder des Impfstichtags. In den meisten Fällen bedürfen diese Beschlüsse immer des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss.

Der Vollzug des Gesetzes wird durch ein Monitoringverfahren begleitet. Eine dafür im Bundeskanzleramt eingerichtete Kommission wird regelmäßig die Pandemiesituation einschätzen. Im Fokus stehen dabei neue wissenschaftliche Erkenntnisse im Bereich der Schutzimpfung, die Entwicklung der Durchimpfungsrate sowie die Eignung der Impfpflicht zur Verhinderung einer Überlastung der medizinischen Versorgung. Wird erkannt, dass sich die Situation maßgeblich geändert hat, kann der Gesundheitsminister unverzüglich anordnen, dass das Gesetz oder einzelne Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Das ist auch nur vorübergehend möglich. Das Gesetz soll mit 31. Jänner 2024 außer Kraft treten.

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    Sven Hoppe / dpa / picturedesk.com