Politik

Jetzt soll Kopftuchverbot an Volksschulen kommen

Nach zweimaliger Vertagung soll am Mittwoch im Nationalrat die Einführung des Kopftuchverbots an Volksschulen beschlossen werden.

Heute Redaktion
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Nach wie vor strebe der Unterrichtsausschuss des Nationalrats eine Verfassungsmehrheit für das Kopftuchverbot an Volksschulen an. Sollte diese am Mittwoch nicht zustande kommen, würde die neue Regelung aber auch mit einfachgesetzlicher Mehrheit durchgewunken, hieß es gegenüber der APA.

Vorschlag kam von Faßmann

Weil die Zustimmung seitens SPÖ und Neos im Jänner und März fehlte, war die entsprechende Vorlage im Ausschuss zweimal vertagt worden. Bereits vor der zweiten Vertagung schlug Bildungsminister Heinz Faßmann (ÖVP) vor, den Beschluss als einfaches Gesetz zu handhaben. Im Nationalratsplenum ist eine Verabschiedung als Verfassungsbestimmung nach wie vor möglich.

Das Verbot soll "das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung, mit der eine Verhüllung des Hauptes verbunden ist" untersagen. Die Begründung: die "soziale Integration von Kindern gemäß den lokalen Gebräuchen und Sitten", als auch die "Wahrung der verfassungsrechtlichen Grundwerte und Bildungsziele der Bundesverfassung sowie der Gleichstellung von Mann und Frau".

Informationenschutz

Es wird weiters argumentiert, dass das Verbot außerdem die Information über die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Islamausrichtung, also das Religionsbekenntnis, sowie über den persönlichen körperlichen Entwicklungsstand schützen soll. Das Tragen eines Kopftuches zeige nämlich an, dass die Trägerin geschlechtsreif ist. Unter Umständen gebe die Trageweise auch Auskunft über die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gemeinschaft oder familiären Situation.

"Jede Art von Bekleidung, welche das gesamte Haupthaar oder große Teile dessen verhüllt", soll vom Verbot eingeschlossen sein. Explizit erwähnt wird aber nur das Kopftuch. Medizinische Verbände und Kopfbedeckungen zum Kälteschutz sind ausgenommen.

Konsequenzen bei "Verstoß"

Trägt ein Kind dennoch Kopftuch, so müsse der Direktor unverzüglich die Bildungsdirektion verständigen. Diese solle dann wiederum die Eltern innerhalb von vier Tagen zu einem verpflichtenden Gespräch vorladen. Kommen diese trotz Mahnung nicht zum Gespräch oder erscheint das Kind erneut mit Kopftuch, sei mit einer Geldstrafe von bis zu 440 Euro zu rechnen.

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