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Jurist warnt Autofahrer vor Anwalts-Abzocke aus Italien

Zahlreiche Österreicher bekommen derzeit Strafbescheide aus früheren Italien-Urlauben zugestellt. In den meisten Fällen muss man aber nicht bezahlen.

Michael Rauhofer-Redl
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Italienische Polizisten kontrollieren Autofahrer. Symbolbild.
Italienische Polizisten kontrollieren Autofahrer. Symbolbild.
Maria Laura Antonelli / AGF / picturedesk.com

Der ÖAMTC warnt in einer Aussendung vor einer perfiden Masche, mit der eine italienische Anwaltskanzlei Österreicher nun zum Bezahlen von Strafen drängen will. Das "Gute" für Betroffene: In den meisten Fällen ist so ein Vorgehen nicht legal und die Strafe daher auch nicht zu begleichen. Das gilt auch dann, wenn zwar tatsächlich ein Vergehen begangen wurde, die Zustellung der Strafe aber zu lange gedauert hat. Außerdem sind für viele Fälle Anwaltskanzleien gar nicht zuständig. Worauf Betroffene achten müssen:

In den vergangenen Wochen erhielten zahlreiche Mitglieder des Mobilitätsclubs verspätete und vor allem sehr ärgerliche "Urlaubsgrüße" – so auch Frau W. aus Niederösterreich: In einem Mahnschreiben einer italienischen Anwaltskanzlei wurde sie aufgefordert, rund 300 Euro zu bezahlen. Im "Lieferumfang" enthalten war als "Beweis" auch ein Vorhalteprotokoll mit dem Vorwurf des unerlaubten Befahrens einer Fußgängerzone. Das Vergehen lag Jahre zurück, sie hatte zuvor keinen Strafbescheid der italienischen Behörde erhalten.

Anwaltskanzlei nicht zuständig

"Selbstverständlich müssen gerechtfertigte Strafen bezahlt werden, wenn auch die Verfahrensregeln eingehalten worden sind", stellt ÖAMTC-Jurist Nikolaus Authried klar. "In den uns geschilderten Fällen geben die Mitglieder jedoch an, nie einen Strafbescheid der italienischen Behörde erhalten zu haben, die Forderungen sind oftmals verjährt." Von einer Verkehrsübertretung muss man jedoch rechtlich korrekt und vor allem rechtzeitig über den Behördenweg informiert werden. "Die Anwaltskanzlei ist für die grenzüberschreitende Eintreibung einer öffentlich-rechtlichen Strafe nach EU-Recht nicht zuständig – auch, wenn sie sich auf eine Beauftragung durch italienische Kommunen beruft", weiß der Experte.

Innerhalb der EU ist bei solchen Fällen mit Auslandsbezug eine Vollstreckung über den Heimatstaat des Beschuldigten auf Ersuchen jenes Staates vorgesehen, auf dessen Gebiet die Übertretung begangen wurde. Heißt im konkreten Fall: Österreich straft den österreichischen Übeltäter auf Ersuchen Italiens. "Für die Eintreibung von Strafen gilt bei Ausländern außerdem eine 360-Tage-Frist ab Feststellung der Übertretung. Innerhalb der Frist muss das Schriftstück von der Behörde dem Zustelldienst übergeben werden", erklärt der Jurist.

Der Mobilitätsclub hat die Anwaltskanzlei bereits schriftlich aufgefordert, die Vorgehensweise einzustellen. "Wenn es bei den rechtlich nicht zulässigen Forderungsschreiben an unsere Mitglieder bleibt, wird der ÖAMTC weitere Schritte setzen", hält Authried fest.

Unterschied zwischen öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Forderungen

Mittlerweile ist in allen EU-Staaten die gegenseitige Vollstreckung von Verkehrsstrafen (als öffentlich-rechtliche Forderungen) möglich, auch mit manchen Drittstaaten wie z.B. der Schweiz. Aber: Die ausländische Behörde muss die österreichische um Einhebung ersuchen – eine Geltendmachung über Anwaltskanzleien oder auch Inkassobüros ist unzulässig.

"Davon zu unterscheiden sind sogenannte zivilrechtliche Forderungen, unter die in der Regel auch Maut- und Parkgebühren fallen – für deren Vollstreckung sind die Gerichte zuständig und sie können sehr wohl über Inkassobüros, Anwalt oder eben Gerichte geltend gemacht werden", erklärt Authried.

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