Wirtschaft

Klage gegen Amazon - EuGH relativiert Verbraucherschutz

Heute Redaktion
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Welches Recht ist bei Amazon anzuwenden? Der VKI hatte zahlreiche Klauseln in den AGB von Amazon EU S.à.r.l. beanstandet und eine Verbandsklage eingebracht. Nachdem das Handelsgericht Wien zehn Klauseln im April 2014 als gesetzwidrig beurteilt hatte, hatte der Oberste Gerichtshof die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt. Demnach sind Verträge nach dem Recht jenes Staates zu beurteilen, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat. Nur zwingende Verbraucherschutzbestimmungen bleiben anwendbar.

Amazon EU S.à.r.l. mit Sitz in Luxemburg (kurz Amazon) betreibt mit der Webseite im Internet einen Versandhandel und richtet diesen auch auf österreichische Kunden aus. In Österreich besteht keine formelle Niederlassung.

Beanstandet wurde eine Rechtswahlklausel, daneben aber auch etwa Klauseln zum Rücktrittsrecht, zur Datenübermittlung und zu Verzugszinsen.

Nach Ausschöpfung aller Instanzen befasste sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit dem Fall und legte die Sache im April 2015 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit einigen offenen Fragen zur Vorabentscheidung vor. Zu beantworten war dabei vom EuGH vor allem, welches Recht bei der Prüfung von Klauseln im Verbandsverfahren Anwendung findet, wenn grenzüberschreitende Geschäfte betroffen sind.

Der EuGH folgte den Schlussanträgen des Generalanwaltes nun nur teilweise und legte fest, dass Vertragsklauseln im Fall einer Rechtswahl durch den Unternehmer primär nach dem Recht seines Unternehmenssitzes zu beurteilen sind. Nur zwingende Verbraucherschutzvorschriften bleiben aufrecht. Rechtswahlklauseln (also z.B. die Vereinbarung des luxemburgischen Rechts im Fall von Amazon) müssen allerdings klar zum Ausdruck bringen, dass diese zwingenden Regelungen zu beachten sind.

Dies bedeutet, dass ein Unternehmer bei grenzüberschreitenden Geschäften grundsätzlich vereinbaren darf, dass jenes Recht zur Anwendung kommt, das an seinem Unternehmenssitz gilt. Verbraucherverbände können das nicht beanstanden und müssen das fremde Recht bei der Prüfung berücksichtigen. Was jeweils als zwingende Regelung anzusehen ist, kann zudem im Einzelfall unklar sein.

Kollektiver Rechtsschutz schwieriger

„Das ist bei grenzüberschreitenden Geschäften eindeutig ein Rückschritt im Verbraucherschutz. Der kollektive Rechtschutz durch Verbraucherverbände wird in Europa dadurch deutlich schwieriger“, erläutert VKI-Jurist Thomas Hirmke. „Nur der Europäische Gesetzgeber kann an dieser Vorgabe etwas ändern. Zudem sind die Mitgliedstaaten gefordert, mit zwingenden Normen Verbraucherrechte zu fördern.“