Vergangene Woche hat der Oberste Gerichtshof (OGH) eine wegweisende Entscheidung getroffen, die viele Betreiber von Erzeugungsanlagen erfreuen dürfte: Die Verrechnung von Netzzutrittsentgelten wurde für unzulässig erklärt, sofern diese nicht durch tatsächlich notwendige bauliche Maßnahmen oder Infrastrukturverstärkungen beim Netzbetreiber gerechtfertigt waren.
Die österreichischen Netzbetreiber haben das Urteil anerkannt und angekündigt, die entsprechenden Beträge an betroffene Kund rückzuerstatten.
Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) sieht vor, dass Betreiber von Energieerzeugungsanlagen einen Beitrag zu den Netzausbaukosten leisten, indem sie eine sogenannte Netzzutrittspauschale entrichten. Doch der OGH stellte nun fest, dass dies nur in bestimmten, durch das Gesetz klar definierten Fällen zulässig ist.
Das Gericht entschied, dass eine Verrechnung der Pauschale nur dann rechtens ist, wenn bei der Herstellung des Netzzugangs unmittelbare Kosten für den Netzbetreiber entstanden sind – etwa durch den Ausbau oder die Verstärkung der Netzstruktur.
Die österreichischen Netzbetreiber haben bereits reagiert und die Umsetzung des Urteils in die Wege geleitet. Die Rückerstattung der Netzzutrittsentgelte wird nun für all jene Erzeugungsanlagen erfolgen, bei denen seit Inkrafttreten des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes ohne nachweisbare Aufwände aufseiten des Netzbetreibers Netzzutrittspauschalen verrechnet wurden.
Die Vorbereitungen laufen bereits auf Hochtouren, und die Netzbetreiber gehen davon aus, noch im laufenden Jahr mit den Rückzahlungen beginnen zu können. Eine Kontaktaufnahme der betroffenen Kund mit den jeweiligen Netzbetreibern ist für die Rückerstattung nicht erforderlich.
Besonders erfreulich für Kunden ist eine zusätzliche Kulanzregelung seitens der Netzbetreiber: Auch für bereits verjährte Ansprüche wird eine Rückerstattung gewährt.