Politik

Lehrerdienstrecht: Reform dauert bis 2060!

Heute Redaktion
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Der Rechnungshof kritisiert das Lehrerdienstrecht vehement: Dieses würde nicht nur enorme Kosten verschlingen, die durch lange Übergangsfristen entstehen. Auch ein viel zu hoher Verwaltungsaufwand, eine überlange Übergangsfrist und die Nichterhöhung der Unterrichtspflicht für bestehende Lehrer wird bemängelt.

Der Rechnungshof kritisiert das Lehrerdienstrecht vehement: Dieses würde nicht nur enorme Kosten verschlingen, die durch lange Übergangsfristen entstehen. Auch ein viel zu hoher Verwaltungsaufwand, eine überlange Übergangsfrist und die Nichterhöhung der Unterrichtspflicht für bestehende Lehrer wird bemängelt.
Das neue Lehrerdienstrecht wurde vor drei Jahren beschlossen. Es bringt vor allem für Lehrer an den Bundesschulen (AHS, BMHS) eine höhere Lehrverpflichtung.

Bis die Reform sich aber durchsetzt, wird es allerdings laut einem Rechnungshof-Bericht noch bis zum Jahr 2060 (!) dauern. Für Junglehrer ist das neue Dienstrecht nämlich erst 2019/20 Pflicht, freiwillig wurde es bisher von kaum einem Bundeslehrer gewählt. Konkret haben sich 2014/15 gerade einmal drei Prozent der neuen Bundeslehrer (48 von 1.477) freiwillig für das neue Modell entschieden. Lehrer, die bereits unterrichten, haben keine Umstiegsmöglichkeit.

Durch eine extrem lange Übergangsfrist werde "die vollständige Umstellung auf das neue Dienstrecht erheblich hinausgezögert", kritisiert der Rechnungshof in dem am Freitag veröffentlichten Bericht zum Dienstrechtsvergleich neu/alt.

Riesen Verwaltungsaufwand, hohe Kosten

Diese "schleppende Umsetzung" der Reform bis zum erwarteten Vollausbau im Schuljahr 2059/60 führt laut Rechnungshof zu mehr Verwaltungsaufwand (weil altes und neues Dienstrecht lange parallel laufen) sowie mehr Personalbedarf (plus 511 Vollbeschäftigungsäquivalente). Die finanziellen Folgen: Bei einem Start des neuen Dienstrechts schon mit dem Schuljahr 2015/16 hätte man bis 2060 2,19 Milliarden Euro einsparen können. Wegen der Übergangsfrist sei nun allerdings nur mit Einsparungen von 1,12 Milliarden Euro zu rechnen.

Weil das bestehende Bundeslehrerdienstrecht je nach Fach unterschiedliche Lehrverpflichtungen vorsieht, unterrichten die Lehrer in der Praxis zwischen 17,14 und 26,67 Wochenstunden. Da in diesem komplizierten System in der Regel keine Auslastung eines Lehrers von genau 100 Prozent möglich ist ( 0,14 bzw. 0,67 Stunden unterrichten geht nicht, Anm.), fallen automatisch fix eingeplante Überstunden an. Insgesamt rund zwölf Prozent des Unterrichts sind solche Dauermehrdienstleistungen, die Hälfte davon liegt am komplexen Werteinheitensystem. Ohne Übergangsfrist hätten die Dauermehrdienstleistungen fast um die Hälfte reduziert werden können, so der Rechnungshof.

Einheitlichkeit konterkariert

Beim neuen Dienstrecht gibt es zwar eine generelle Unterrichtsverpflichtung von 24 Wochenstunden (davon mind 22 im Klassenzimmer) für Bundes- wie auch Landeslehrer. In bestimmten Fächern in der Oberstufe sind die Stunden so wie im alten Bundeslehrerdienstrecht mehr wert, in der Praxis muss ein Lehrer mit Fächern wie Deutsch oder Mathematik deshalb nur 20 bis 22 Stunden unterrichten. Das konterkariere die Einheitlichkeit der Unterrichtsverpflichtung, urteilt der Rechnungshof. Außerdem bringe das neue Dienstrecht eine höhere Lebensverdienstsumme, obwohl nur die Unterrichtsverpflichtung und nicht die Gesamtarbeitszeit erhöht wurde.

Bemängelt wird außerdem, dass die Regierung "die Möglichkeit (...) außer Acht gelassen" habe, die Lehrverpflichtung im alten Dienstrecht und damit für alle schon an den Schulen unterrichtenden Lehrer auf den Durchschnittswert des neuen Dienstrechts (21,36 Wochenstunden) anzuheben. Mit dieser Maßnahme hätte man 2.365 Lehrer (Vollbeschäftigungsäquivalente) einsparen können, rechnet der Rechnungshof vor.

Empfehlungen des RH: Die Übergangfrist für das neue Dienstrecht soll verkürzt werden. Dieses sollte Lehrer außerdem verpflichten, ihre (im Gehalt berücksichtigten) Vor- und Nachbereitungszeiten zu dokumentieren. Nach einer Evaluierung sollten dann auch die Fächervergütungen entsprechend angepasst werden. Änderungsbedarf sieht der Rechnungshof außerdem bei den Beratungsstunden, von denen bis zu zwei in die Lehrverpflichtungen eingerechnet werden können: Gibt es hier weniger Bedarf, sollen die vorgesehenen Wochenstunden auch für (Förder-)Unterricht eingesetzt werden können.