Coronavirus

Lockdown: Diese Personen müssen sich NICHT freitesten

Die Regierung hat den Entwurf der neuen Lockdown-Verordnung vorgelegt. Darin steht auch, welche Ausnahme es von der Testpflicht gibt.
21.12.2020, 13:58

Grundsätzlich basiert die 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, wie der Maßnahmenkatalog in vollem Namen heißt, auf den Regelungen des harten Lockdowns im November. Ab dem 26. Dezember gilt eine ganztägig Ausgangssperre bis inklusive 24. Jänner 2021.

In einer Novelle zur aktuell noch gültigen 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung erlaubt die Regierung zum Weihnachtsfest am 24. und 25. Dezember auch den Besuch von Verwandten und Freunden in Alten- und Pflegeheimen. Maximal zwei Personen aus einem gemeinsamen Haushalt werden vorgelassen. Besucher müssen aber ein negatives Testergebnis vorweisen und zudem durchgehend eine Schutzmaske der Klasse FFP2 oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske tragen.

Ausnahme

Es gibt auch eine Ausnahme, wie das Gesundheitsministerium mitteilt: "Die Pflicht zur Testung nach dieser Verordnung gilt nicht für Personen, die in den vergangenen drei Monaten vor der Testung nachweislich mit COVID-19 infiziert waren", heißt es in einer Klarstellung.

Eine ähnliche Testbefreiung könnte ab 18. Jänner dann auch für die angekündigte Lockdown-Erleichterung gelten. Denn der Handel darf ab diesem Tag wieder komplett öffnen, auch Gastronomie, Kultur- und Sportveranstaltungen sollen wieder möglich sein. Wer allerdings in dieser Woche Gusto auf einen Restaurantbesuch samt frisch gebackenem Schnitzel verspürt, muss sich zwingend einem Corona-Test unterziehen.

Nur wer einen negativen Test, der nicht älter als eine Woche sein darf, vorweisen kann, darf das Haus unter tags verlassen. Für alle anderen gilt die 24-Stunden-Ausgangssperre weiterhin.

Diese Regelung ist aber noch nicht Teil der aktuellen Verordnung. Wegen der Notwendigkeit durch eine Absegnung des Hauptausschusses des Nationalrats wird die 2. Covid-19-Notmaßnahmenverordnung formal erst mal nur bis 4. Jänner gültig sein und dann, wie bisher, voraussichtlich alle zehn Tage bis zum angepeilten Ende verlängert.

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