Politik

Lockdown vorbei – das darfst du jetzt alles (nicht) tun

Der Handel sperrt wieder auf, die ganztägige Ausgangssperre ist gefallen. Doch auch nach dem harten Lockdown gelten noch diese Corona-Regeln.

Roman Palman
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Menschenschlange vor einem Geschäft einer Einkaufsstraße in Wien am Montag, 3. Mai 2021. 
Menschenschlange vor einem Geschäft einer Einkaufsstraße in Wien am Montag, 3. Mai 2021. 
ROLAND SCHLAGER / APA / picturedesk.com

Der nach zahlreichen Verlängerungen einen Monat dauernde Ost(er)-Lockdown ist seit dem heutigen Montag auch in Wien und Niederösterreich Geschichte. Der Handel darf endlich wieder aufsperren, die ganztägige Ausgangssperre gilt nur noch in der Nacht und die FFP2-Maskenpflicht im Freien ist in der Bundeshauptstadt auch wieder gefallen.

In allen Bundesländern – mit Ausnahme Vorarlbergs – gelten nun wieder die bundesweiten Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie. Welche das sind und was du jetzt alles (nicht) machen darfst, liest du in diesem Überblick:

1
Ausgangsbeschränkungen

Immer noch in Kraft sind die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr früh. Da darf das eigene Heim nur noch in diesen Ausnahmen verlassen werden: 

➤ Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum.
➤ Betreuung und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Erfüllung familiärer Verpflichtungen.
➤ Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens.
➤ Berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke.
➤ Physische und psychische Erholung (z. B. Individualsport, Spaziergänge).
➤ Unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Termine.

2
Treffen mit anderen Personen

Zwischen 6 und 20 Uhr dürfen sich maximal zwei Haushalte treffen – höchstens vier Erwachsene mit höchstens sechs aufsichtspflichtigen Kindern. Das gilt laut Sozialministerium auch für Privatbereiche außerhalb des Wohnbereichs (z.B. Gärten, Scheunen, Schuppen, Garagen).

In der Zeit der nächtlichen Ausgangsbeschränkungen sind Treffen nicht erlaubt. Zu den, in den obigen Ausnahmen angeführten "notwendigen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens", zählt aber auch der Sozialkontakt zu anderen Personen:

Man darf sich also auch des nächtens mit "einzelnen engsten Angehörigen bzw. einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird," treffen.

3
Abstand und FFP2-Maskenpflicht

An öffentlichen Orten ist ein Mindestabstand von zwei Metern gegenüber anderen Personen einzuhalten. Davon ausgenommen sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben. In öffentlichen, geschlossenen Räumen – das gilt auch in öffentlichen Verkehrsmittel – ist zusätzlich eine FFP2-Maske (bzw. gleich- oder höherwertige Maske) ohne Ausatemventil zu tragen.

Die FFP2-Maskenpflicht gilt auch für Genesene und Geimpfte. Eine Ausnahme der FFP2-Maskenpflicht gibt es nur für Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren, Schwangere und Personen, denen das Tragen einer FFP2-Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Letztere müssen das mit einem ärztlichen Attest belegen können. 

Sie müssen aber anstelle der FFP2-Maske einen eng anliegenden Mund-Nasen-Schutz tragen.

Von diesem wiederum sind nur Kinder unter sechs Jahren, sowie gehörlose und schwer hörbehinderte Menschen sowie deren Kommunikationspartner ausgenommen. Auch hier gibt es wieder die Möglichkeit, sich unter Vorlage von ärztlich bestätigten gesundheitlichen Gründen davon befreien zu lassen.

4
Gastronomie und Beherbergung

Gastrobetriebe dürfen Speisen zur Abholung von 6 bis 19 Uhr anbieten, Lieferservice ist hingegen rund um die Uhr erlaubt. Mit Ausnahme von Betriebskantinen dürfen die Gerichte auch nicht vor Ort verzehrt werden. Beim Abholen der Bestellungen in den Lokalen gilt Abstands- und Maskenpflicht.

Hotels dürfen nur in Ausnahmefällen, insbesondere aus beruflichen Zwecken, genutzt werden.

5
Handel und Dienstleistungen

Der Handel ist geöffnet. Geschäfte dürfen längstens bis 19 Uhr offenhalten, ausgenommen davon sind u.a. Apotheken und Tankstellen. Es gilt die FFP2-Pflicht und die Abstandsregel. Pro Kunde muss eine Fläche von 20 Quadratmetern verfügbar sein.

In Einkaufszentren gilt ein Verweilverbot in den allgemeinen Bereichen. Des Weiteren ist dort die Konsumation von Speisen und Getränken nicht gestattet.

Alle Dienstleistungen dürfen angeboten werden. Körpernahe Dienstleistungen wie etwa Friseur, Massage, Pediküre dürfen nur bei Vorlage eines negativen PCR- Testergebnisses (72h gültig) oder Antigen-Testergebnisses (48h gültig) in Anspruch genommen werden.

Ausgenommen von der Testpflicht sind Personen, die in den vergangenen sechs Monaten an Corona infiziert waren und dies mit einer ärztlichen Bestätigung, einem Genesungsnachweis oder einem Absonderungsbescheid nachweisen können. Ebenso ausgenommen sind Personen, die einen Nachweis über neutralisierende Antikörper erbringen können (nicht älter als 3 Monate).

6
Veranstaltungen

Veranstaltungen sind weiterhin untersagt. Das gilt etwa für Geburtstagsfeiern, Hochzeitsfeiern, kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen.

Davon ausgenommen sind Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen, sowie der Profisport.

Unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte und Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken sind möglich. Begräbnisse können mit höchstens 50 Personen stattfinden, Demonstrationen sind erlaubt.

7
Arbeitsplatz

Wo immer möglich, sollte auf Homeoffice umgestellt werden. 

Am Arbeitsplatz ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und ein MNS zu tragen, sobald sich in einem Raum ohne Schutzvorrichtung (z.B. Trennwände) zwei oder mehr Personen aufhalten, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben.

Eine Ausnahme davon gilt, wenn die Arbeit durch die Einhaltung unmöglich gemacht werden würde. Hier müssen organisatorische Maßnahmen, wie etwa die Bildung von festen Teams, getroffen werden.

Lehrer, Kindergärtner, Kinderbetreuer müssen sich ebenso wie Arbeitnehmer im Bereich der Lagerlogistik, Arbeitnehmer mit direktem Kundenkontakt und im Parteienverkehr in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten tätige Personen müssen sich mindestens alle sieben Tage einem PCR- oder Antigentest unterziehen.

8
Schulen

Schüler sind wieder im Präsenzunterricht. Kindergärten und Volksschulen befinden sich wieder im Regelbetrieb, in Unter- und Oberstufe gibt es einen Schichtbetrieb, Unis bleiben weiter im Distance Learning. 

Um am Präsenzunterricht teilnehmen zu können, ist ein negativer Corona-Schnelltest notwendig. Dieser wird vor Ort, drei Mal die Woche durchgeführt. 

Zudem gilt die Maskenpflicht in den Schulen, auch in den Klassen- und Gruppenräumen. Für Volksschulen gilt die Maskenpflicht nur außerhalb der Klasse- und Gruppenräume. Ab der 9. Schulstufe muss der MNS einer FFP2-Maske (bzw. gleich- oder höherwertigen Maske) entsprechen.

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    JESSICA GOW / AFP / picturedesk.com