Österreich

Longboard-Opfer: "Mahü ist keine Rennstrecke"

Heute Redaktion
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Bild: Kein Anbieter

Eine Fußgängerin wurde auf der Mariahilfer Straße von einem Longboard-Fahrer erfasst. Im Gespräch mit "Heute" ruft sie zu Rücksicht auf.

B. Stallybrass (68) will gerade die Mariahilfer Straße überqueren. Es herrscht reges Treiben in der Begegnungszone. Plötzlich taucht wie aus dem Nichts ein Longboard-Fahrer vor ihr auf, brettert über den Gehsteig. Die Fußgängerin kann nicht mehr ausweichen und wird vom 25-Jährigen erfasst ("Heute" berichtete). Beide Beteiligten kommen zu Sturz.

Prellungen und Halskrause

Die 68-Jährige zieht sich beim Vorfall am 24. März mehrere Verletzungen zu. Untersuchungen im AKH ergeben Prellungen an der Halswirbelsäule, Steißbein und Becken. Ihr Rucksack habe den Aufprall glücklicherweise etwas abgedämpft, sagt das Unfallopfer gegenüber "Heute". Sie ist froh, sich nichts gebrochen zu haben, Schmerzen hat sie aber auch noch eineinhalb Wochen danach.

Der Longboard-Fahrer habe sich nach dem Zusammenprall ordnungsgemäß verhalten und keine Anstalten gemacht, sich aus der Verantwortung zu ziehen. "Ich kann mich über ihn nicht beklagen, er war kein unguter Typ", so Stallybrass.

B. Stallybrass will nicht, dass der junge Mann nun Probleme bekommt, es gehe ihr um die grundlegende Botschaft zu Beginn der Freiluftsaison: "Die Mahü ist keine Rennstrecke. Ich habe dort noch nie ein Auto so schnell fahren gesehen". Im Straßenverkehr sei gegenseitige Rücksichtnahme erforderlich.

ÖAMTC-Experte zu Longboards/Skateboards

Longboards hätten auf der Straße nichts zu suchen, meint Stallybrass. "Heute" hat bei ÖAMTC-Verkehrsjurist Nikolaus Authried nachgefragt. "Das Skateboarden ist in der Begegnungszone am Gehsteig erlaubt, allerdings nur wenn keine Gefahr für Fußgänger oder den Verkehr besteht", so der Experte.

Longboards gelten als Vorgänger der Skateboards. Sie sind deutlich länger sowie mit größeren Rollen als diese ausgestattet.

Gesetzeslage

Das Fahren mit Skateboards, zu denen Longboards zählen, ist in der Straßenverkehrsordnung geregelt:

"§ 88. Spielen auf Straßen.

(1) Auf der Fahrbahn sind Spiele jeder Art verboten; dies gilt nicht für Wohnstraßen. Wenn es das öffentliche Interesse erfordert und keine erheblichen Interessen am unbehinderten Straßenverkehr entgegenstehen, kann die Behörde durch Verordnung einzelne Fahrbahnen oder Fahrbahnabschnitte entweder dauernd oder für bestimmte Zeiten von diesem Verbot ausnehmen und für den übrigen Verkehr sperren. Eine solche Fahrbahn darf jedoch mit fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und ähnlichen Bewegungsmitteln nur befahren werden, wenn sie keine oder nur eine geringe Neigung aufweist. Weiters kann die Behörde durch Verordnung auf einzelnen Fahrbahnen oder Fahrbahnabschnitten entweder dauernd oder für bestimmte Zeiten das Fahren mit Rollschuhen zulassen.

(1a) Eine Verordnung nach Abs. 1 ist durch Anschlag auf der Amtstafel der Behörde kundzumachen.

(2) Spiele auf Gehsteigen oder Gehwegen und deren Befahren mit fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und ähnlichen Bewegungsmitteln sind verboten, wenn hiedurch der Verkehr auf der Fahrbahn oder Fußgänger gefährdet oder behindert werden. Kinder unter zwölf Jahren müssen beim Befahren von Gehsteigen oder Gehwegen mit den genannten Geräten überdies von einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, beaufsichtigt werden, wenn sie nicht Inhaber eines Radfahrausweises gemäß § 65 sind.

(3) Es ist verboten, die Ordnung des Straßenverkehrs durch Werfen von Steinen, Schießen mit Schleudern, Auslösen von Knallpräparaten, Eisschleifen, Eisstockschießen, Blenden mit Spiegeln und ähnlichen Betätigungen zu stören oder Straßenbenützer auf diese Weise zu belästigen."