Sie trappelten durch Hohlräume im Haus – und schließlich in die Wohung von Gerhard S. (Name geändert)bei Fürstenfeld (Stmk.). 13 freche Nager will der Steirer im März 2023 in seiner Dachgeschosswohnung gezählt haben. Er habe den Fall der Hausverwaltung gemeldet, diese habe aber nicht viel unternommen. Deshalb habe er selbst Mausefallen in seiner Wohnung aufgestellt. Der Mieter ärgerte sich auch noch über andere Mängel, wie zu geringen Wasserdruck im Bad, defekte Rollos und eine bröckelnde Fassade. Er sah rot – zahlte drei Monate lang keine Miete mehr.
Ein schwerer Fehler wie sich schnell herausstellte. Der Vermieter brachte eine Mietzins- und Räumungsklage gegen Gerhard S. ein. Denn laut der Hausverwaltung habe der Bewohner den Mäusebefall zwar gemeldet, dann aber eine Kontaktaufnahme durch einen Kammerjäger verhindert. Man habe deshalb angenommen, das Problem sei erledigt.
Der Mieter habe Lebensmittel und Gerümpel unsachgemäß gelagert und deshalb das Mäuseproblem selbst mitverursacht. Eine Mietzinsminderung um 100 Prozent wäre auf keinen Fall gerechtfertigt gewesen. Der Bewohner habe aus "Rechthaberei" die Zahlungen eingestellt.
Das Bezirksgericht Feldbach war derselben Ansicht. Der Mäusebefall an wenigen Tagen im März hätte höchstens eine Mietzins-Reduktion von fünf bis 6 Prozent gerechtfertigt. Gerhard S. müsse deshalb die Wohnung räumen, so der Richter. Der Mieter zahlte daraufhin wieder Miete, blieb aber die drei nicht bezahlten Monatsmieten weiter schuldig. Der Vermieter hielt die Räumungsklage aufrecht. Der Fall zog sich durch die Instanzen.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen in Graz war ebenfalls der Meinung, dass die Einstellung der Mietzahlungen nicht gerechtfertigt war. Nun schloss sich der Oberste Gerichtshof (OGH) laut "Presse" dieser Ansicht an. Die Räumungsexekution ist mittlerweile bewillgt, Mieter Gerhard S. muss – genau wie schon die Mäuse – die Wohnung im Dachgeschoss räumen.