Coronavirus

Maske verweigert – Kündigung ist keine Diskriminierung

Kritik an den Corona-Maßnahmen könne nicht als Weltanschauung gewertet werden, entschied nun der Oberste Gerichtshof.

Clemens Pilz
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Eine Pflegerin, die ihren Job verloren hat, zog vor dem Höchstgericht den Kürzeren. 
Eine Pflegerin, die ihren Job verloren hat, zog vor dem Höchstgericht den Kürzeren. 
Getty Images/iStockphoto

Eine Tiroler Pflegerin hatte sich trotz mehrmaliger Aufforderung geweigert, den Pandemie-Vorschriften entsprechend eine Maske zu tragen. Ihr Arbeitgeber, der Samariterbund, kündigte schließlich die Frau, woraufhin diese vor das Arbeitsgericht zog, mit dem Argument, sie sei diskriminiert worden. Denn die Masken-Verweigerung sei Teil ihrer Weltanschauung.

Der Fall landete nach der Abweisung durch das Arbeitsgericht vor dem OGH. Dieser folgte der Argumentation der Masken-Verweigerin nicht. Denn der Begriff der Weltanschauung sei eng mit dem Begriff der Religion verwandt, so das Höchstgericht. Es handle sich dabei um eine "Leitauffassung von der Welt als einem Sinnganzen" und um ein "individuelles Lebensverständnis".

Klage erneut abgewiesen

Kritische Auffassungen über einzelne Verordnungen oder Gesetze würden davon nicht erfasst, erläuterte das Höchstgericht – und bestätigte die Entscheidung des Tiroler Arbeitsgerichts.