Coronavirus

Maskenpflicht im Auto – neue Lockdown-Regel aufgetaucht

Ausgangssperren, geschlossener Handel und Abstandsregeln sind im neuen Lockdown bekannt. Was kaum jemand weiß: Auch im Auto herrscht Maskenpflicht.

Rene Findenig
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Sie gibt ein Comeback: Die FFP2-Maskenpflicht im Auto kehrt zurück.
Sie gibt ein Comeback: Die FFP2-Maskenpflicht im Auto kehrt zurück.
Eva Blanco / Westend61 / picturedesk.com

Seit Montag ist der harte Lockdown in Österreich wieder aktiv – für Geimpfte soll er bis inklusive 12. Dezember dauern, für Ungeimpfte auch darüber hinaus. Die Grundregeln sind bereits bekannt: Den privaten Wohnbereich darf man nur verlassen für die Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, die Ausübung familiärer Pflichten, Betreuungspflichten, den Weg zur Arbeit oder Schule, die Deckung von Grundbedürfnissen, Arztbesuche, Covid-Tests oder -Impfungen, Gassigehen mit dem Hund, Take-away in Lokalen, "Click and Collect" im Handel, Friedhofsbesuche und für körperliche und psychische Erholung, also etwa Spazierengehen.

Außerdem gibt es wieder Abstandsregeln: Zwischen haushaltsfremden Personen sollen zwei Meter Abstand eingehalten werden, wenn möglich auch in Bus, Bim und Co., was vielerorts nicht machbar ist. Im Job gilt eine Empfehlung zu Homeoffice und sonst 3G. Wo Kontakt mit anderen nicht ausgeschlossen werden kann und keine anderen Schutzmaßnahmen getroffen werden, gilt FFP2-Pflicht. Diese gilt auch in allen geschlossenen öffentlichen Räumen, auch in Öffis inklusive Bahnsteige und Taxis.

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    <em>"Heute"</em> erklärt dir, worauf du achten musst, um sichere Produkte zu erwerben. Im Bild oben handelt es sich um eine sicher verwendbare Maske.
    "Heute" erklärt dir, worauf du achten musst, um sichere Produkte zu erwerben. Im Bild oben handelt es sich um eine sicher verwendbare Maske.
    Köhler,Ralph / Action Press / picturedesk.com

    FFP2-Maske auch in Privatfahrzeugen

    Was allerdings vielen neu ist, obwohl es in vergangenen Lockdown bereits so war: Auch im (privaten) Fahrzeug muss eine FFP2-Maske getragen werden. Und zwar dann, wenn man mit anderen Personen unterwegs ist, mit denen man nicht zusammenwohnt. "Bei der gemeinsamen Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist eine Maske zu tragen. Die Benützung von Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr ist untersagt", heißt der entsprechende Paragraph in der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung.

    "Hinfahren" lässt sich aber sowieso nicht allzu viel: Geschlossen sind nämlich nicht lebensnotwendiger Handel (Ausnahme: "Click and Collect"), Gastronomie (Ausnahmen: Take-away, Lieferservice, Gastro in Spitälern, Heimen), Hotellerie (ausgenommen Dienstreisen), Sportstätten, Theater, Konzertsäle, Kinos, Kabaretts, Museen, Bibliotheken (Ausnahme: Abholung vorbestellter Waren, aber Maskenpflicht!), körpernahe Dienstleister, Freizeitparks, Bäder, Tanzschulen, Wettbüros, Bordelle, Indoor-Spielplätze und Zoos.