Oberösterreich

Darum verstoßen viele Eltern derzeit gegen das Gesetz

Die Schule startet wieder, in der Früh sind wieder unzählige Kinder mit Scootern auf dem Schulweg unterwegs. Das ist nicht immer erlaubt.

ÖAMTC-Rechtsexperte Nikolaus Authried gibt Tipps.
ÖAMTC-Rechtsexperte Nikolaus Authried gibt Tipps.
iStock/ÖAMTC

Die 30. Novelle der Straßenverkehrsordnung liegt bereits drei Jahre zurück. Die Inhalte der Novelle dürften aber zu vielen Eltern noch nicht durchgedrungen sein, denn 6-Jährige, die auf einem Roller alleine in die Schule fahren, sind keine Seltenheit.

ÖAMTC-Jurist Nikolaus Authried klärt auf:

1
Fahrrad

Kinder unter zwölf Jahren dürfen nur mit einer Begleitperson (mindestens 16 Jahre alt) Radfahren. Der Radfahrausweis kann bereits ab dem 9. Geburtstag erworben werden, wenn die 4. Schulstufe besucht wird.

2
Roller bzw. Scooter ohne Antrieb

Die Nutzung von Rollern bzw. Scootern ohne Antrieb ist schon ab dem 8. Geburtstag erlaubt. Skateboards, Drei- und Einräder, Go-Carts & Co.: Diese Geräte gelten vor dem Gesetz als Spielzeug und dürfen nicht auf der Fahrbahn, auf dem Radweg und auf Radfahrstreifen benutzt werden.

3
Scooter mit E-Antrieb

Ähnlich wie beim Fahrrad, müssen Kinder auch beim E-Scooter mindestens zwölf Jahre sein, um unbegleitet fahren zu dürfen. Auch hier gilt der Radfahrausweis.

ÖAMTC informiert vor Schulbeginn

Jedes fünfte in einen Schulwegunfall verwickelte Kind verunglückte in den letzten Jahren laut dem ÖAMTC mit einem Fahrrad oder Tretroller. Der ÖAMTC informiert, wie Eltern ihre Kinder optimal auf das Fahren mit Roller und Fahrrad vorbereiten.

In den vergangenen fünf Jahren (2017 bis 2021) waren österreichweit 540 Kinder als Fahrrad-, E-Bike- oder Tretrollfahrer an einem Unfall auf dem Schulweg beteiligt. In Oberösterreich waren 90 Kinder betroffen. Mehrheitlich waren es 10- bis 14-Jährige, die mit dem Rad zur Schule fuhren und dabei verunfallten.

Verkehrssicherheitsexpertin Marion Seidenberger empfiehlt, das Fahren zuerst in einem geschützten Bereich zu erlernen. Ein gutes Einstiegsalter liegt laut der Expertin bei rund drei Jahren.

"Die geistige und motorische Entwicklung des Kindes sollte ausschlaggebend sein", so Seidenberger.

Erst bei entsprechender Erfahrung und Reife des Kindes sollte das Training  unter elterlicher Begleitung auf die Straße verlegt und der konkrete Schulweg geübt werden. Trotz aller Vorsichtsmaßnahmen kann ein Unfall aber nicht immer verhindert werden.

"Das gehört zum Lernprozess dazu und zeigt nicht die Ungeschicklichkeit des Kindes, sondern bedeutet einen Erfahrungsgewinn im Handling und in der Selbstständigkeit."

Bei der Frage nach der richtigen Verkehrsfläche ist entscheidend, ob es sich um ein Fahrzeug im rechtlichen Sinn handelt. „Trittroller und Sidewalker gelten als Fahrräder. Kickboards, Skateboards, Hoverboards und Kleintretroller sind Spielzeuge. Dementsprechend gelten auch unterschiedliche Verhaltensregeln“, erklärt ÖAMTC Landesdirektor Harald Großauer.

Roller dürfen auf dem Gehsteig fahren

Sowohl Kleintretroller als auch Kick-, Skate- und Hoverboards dürfen grundsätzlich auf dem Gehsteig, in der Fußgängerzone und auf Wohn- und Spielstraßen verwendet werden, jedoch nicht auf der Fahrbahn.

Beim kombinierten Geh- und Radweg darf nur der Teil benützt werden, der für Fußgänger gedacht ist. „Ein gut passender und richtig getragener Kinderhelm sollte Grundausstattung für jedes Kind sein, egal ob auf dem Schulweg oder in der Freizeit“, betont Harald Großauer.

Gut sichtbare, helle Kleidung und Reflektoren helfen anderen Verkehrsteilnehmern, Kinder zu sehen, besonders bei Nebel oder Dunkelheit bzw. Dämmerung. An allen Stützpunkten des ÖAMTC gibt es in Kooperation mit dem Land OÖ kostenlos reflektierende Klackbänder.

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