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Motorroller-Fahrer gefährdet mitfahrendes Kind

Nicht alle Motorradfahrer sorgen sich um ihre Mitfahrer am Sozius. In diesem Fall ist der Lenker besonders unvernünftig.

Heute Redaktion
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"Heute"-Leser fotografierte das Männergespann am Sonntag auf der Südosttangente zwischen Handelskai und Prater. Einen Helm hat der Bub zwar auf und er ist auch groß genug, um die Füße abzustellen. Das Alter des Buben ist unbekannt, dem Gesetz zufolge muss er jedoch das zwölfte Lebensjahr vollendet haben (siehe Gesetzestext unten).

Ansonsten verhält sich der Lenker, bei dem es sich möglicherweise um den Vater handelt, definitiv verantwortungslos. Er lässt den Buben auf der Stadtautobahn mit kurzen Ärmeln, in kurzen Hosen und ohne weitere Motorradprotektoren mitfahren.

Ein Sturz bei Tempo 80 könnte zu schweren Verletzungen führen. So locker, wie es der Fahrer mit der Sicherheit nimmt, ist auch sein Schuhwerk.
§ 106 (12) Kraftfahrgesetz 1967, Fassung vom 01.09.2015:

"Mit Motorrädern und Motorfahrrädern darf außer dem Lenker nur eine weitere Person befördert werden. Mit Motorrädern, dreirädrigen Kraftfahrzeugen ohne geschlossenen kabinenartigen Aufbau sowie vierrädrigen Kraftfahrzeugen, die insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweisen, dürfen nur Personen befördert werden, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und die für Beifahrer vorgesehenen Fußrasten erreichen können..."