Oberösterreich

Muss ich meinem Chef sagen, ob ich geimpft bin?

Die AK OÖ beantwortet die wohl derzeit brennendste Frage von Arbeitnehmern. Die Antwort wird Dich sicherlich überraschen.

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AKOÖ-Präsident Johann Kalliauer gibt Antwort auf arbeitsrechtliche Fragen zur Corona-Impfung.
AKOÖ-Präsident Johann Kalliauer gibt Antwort auf arbeitsrechtliche Fragen zur Corona-Impfung.
FOLTIN Jindrich / WirtschaftsBlatt / picturedesk.com

Dem Arbeitgeber darüber Auskunft zu geben, ob man geimpft ist - damit tut sich so mancher schwer. Immerhin handelt es sich dabei um rechtlich besonders streng geschützte Gesundheitsdaten und stellt einen großen Eingriff in die Privatsphäre dar. 

Aber muss ich das denn überhaupt? Muss ich meinem Vorgesetzten sagen, ob ich schon eine Corona-Schutzimpfung erhalten habe? "Derzeit gibt es in Österreich keine gesetzliche Verpflichtung zur Corona-Impfung. Gibt es keine Impfpflicht, hat ein Arbeitgeber grundsätzlich keinen Anspruch auf Auskunft über den Impfstatus", weiß AKOÖ-Präsident Johann Kalliauer. 

Lügen erlaubt

Und er überrascht, denn auf die Frage ob man geimpft ist, könnte man reintheoretisch auch mit einer Lüge antworten. "Wenn der Arbeitgeber dennoch danach fragt, besteht keine Pflicht zur wahrheitsgemäßen Antwort. Das gilt grundsätzlich auch, wenn im Rahmen eines Bewerbungsgesprächs danach gefragt wird", erklärt er weiter. 

Auch bestimmte Berufsgruppen, wie zum Beispiel Arbeitnehmer in der Krankenpflege, müssen übrigens nicht angeben, ob sie geimpft sind oder nicht.

Wer befürchtet, es könnte bei Verweigerung einer Antwort oder mangels Impfbereitschaft eine Kündigung drohen, den kann die AK beruhigen. Die wäre in diesem Fall nämlich unzulässig. 

Diese Punkte schützen vor Kündigung

Zudem, erklärt Kalliauer: "Unabhängig davon, ob jemand geimpft ist oder nicht, ist bei einem Arbeitsplatz in geschlossenen Räumen nach der derzeitigen Covid-19-Öffnungsverordnung ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten und eine Maske zu tragen. Sollte diese Bestimmung in Zukunft für Geimpfte nicht mehr gelten, so ändert auch das an der Frage zum Impfstatus nichts".

Solange man sich an die vom Gesetzgeber vorgegebenen Covid-Schutzmaßnahmen (Mindestabstand und Maske) halte, gebe es für den Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund, so der AK-Präsident.

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