Ein Wiener (44) war von Februar 2022 bis Ende Oktober 2024 als Küchenhilfe in einem Döblinger Café beschäftigt. Für 20 Wochenstunden erhielt er 900 Euro brutto im Monat. Als er kündigte, folgte jedoch eine böse Überraschung: Sein gesamter Lohn für den letzten Arbeitsmonat wurde gestrichen.
In der Endabrechnung fand sich lediglich der Vermerk "Rückzahlung Arbeitslohn". Der Mann wandte sich daraufhin an die Arbeiterkammer Wien. Die Arbeiterkammer (AK) forderte die ehemalige Arbeitgeberin zunächst auf, den ausstehenden Lohn zu bezahlen – allerdings ohne Erfolg. Schließlich brachte die AK eine Mahnklage ein.
Der Fall landete schließlich vor Gericht: Dort erklärte die Café-Chefin, der Arbeitnehmer habe häufig kurzfristig aus privaten Gründen abgesagt. Dadurch seien zahlreiche "Minusstunden" entstanden.
Auf Nachfrage konnte sie diese jedoch nicht belegen. Stattdessen sagte sie vor Gericht: "Die genauen Zeiten weiß ich nicht mehr" und "Die genaue Zahl kann ich nicht sagen, ich glaube es war irgendetwas um die 90." Ludwig Dvořák, Leiter der arbeitsrechtlichen Beratung in der Wiener Arbeiterkammer, kritisiert: "Die Masche mit den 'Minusstunden' ist in der Gastronomie leider weit verbreitet, aber sie ist ungesetzlich."
Der ehemalige Küchenhelfer konnte wiederum vor Gericht die Dienstpläne per WhatsApp vorlegen. Zu Beginn war er laut Dienstplan täglich von 6 bis 12 Uhr eingeteilt. Später erhielten die Dienstpläne nur noch den Arbeitstag und den Beginn um 6 Uhr – das Dienstende blieb offen. Er arbeitete dann so lange, wie Arbeit anfiel. Gab es weniger zu tun, wurde er früher heimgeschickt.
Musste er länger als bis Mittag bleiben, wurden ihm die zusätzlichen Stunden nicht als Überstunden bezahlt. Stattdessen wurde er in der darauffolgenden Woche entsprechend kürzer eingeteilt. Zudem kam es laut AK wiederholt vor, dass Dienste erst am Vortag abgesagt und auf andere Tage verschoben wurden.
Der 44-Jährige machte daraufhin seiner Chefin in einer Nachricht deutlich, dass er nicht ständig nur für zwei oder drei Stunden eingeteilt oder kurzfristig wieder ausgeladen werden wolle. Die Arbeiterkammer kennt derartige Fälle aus der Arbeitsrechtsberatung. Unplanbare Arbeitszeiten seien für Beschäftigte eine enorme Belastung, heißt es.
Rechtlich gilt, dass Dienstpläne 14 Tage im Voraus bekannt gegeben werden müssen. Schickt ein Arbeitgeber Beschäftigte wegen mangelnder Arbeit nach Hause, handelt es sich um eine bezahlte Dienstfreistellung. Müssen Arbeitnehmer hingegen länger arbeiten, stehen ihnen Mehr- oder Überstundenzuschläge zu. Das Gericht kam daher Ende 2025 zu dem Schluss, dass die Arbeitgeberin dem Mann den Monatslohn zu Unrecht vorenthalten hatte. Das Urteil ist rechtskräftig.