Politik

Negative Vorzugsstimmen bei Wahl auch möglich

Auf den nichtamtlichen Stimmzettel bei den Gemeinderatswahlen in NÖ können auch „negative Vorzugsstimmen" gegeben werden.

Heute Redaktion
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NÖ Gemeindewahlordnung: Wähler kann durch Streichung Bewerber abändern.
NÖ Gemeindewahlordnung: Wähler kann durch Streichung Bewerber abändern.
Bild: iStock, Screenshot

Einzig in NÖ dürfen noch bei Gemeinderatswahlen nichtamtliche Stimmzettel verwendet werden. Wahlwerbende Parteien verteilen diese fleißig auch heuer wieder. Die selbstgedruckten Zettel können von den Wählern am Sonntag ins Wahllokal mitgebracht und statt des amtlichen eingeworfen werden.

Was die wenigsten wissen: Auf den nichtamtlichen Stimmzettel können auch sogenannte „negative Vorzugsstimmen" gegeben werden. „Minuspunkte" werden keine verteilt, aber: „Man kann durch Streichung oder Umstellung die Reihenfolge der angeführten Personen abändern", erklärt Anna-Margaretha Sturm, Leiterin der Abteilung Gemeinden im Land NÖ, gegenüber „Heute".

Ein Beispiel: Auf dem nichtamtlichen Zettel sind zwölf Personen mit Reihung 1 bis 12 angeführt. Die ersten sechs Kandidaten werden vom Wähler gestrichen, so rücken die restlichen sechs vor. Bei sechs erkämpften Mandaten erhält der erstangeführte Kandidat sechs Wahlpunkte, der zweite fünf usw. – die Gesamtpunktesumme zählt, ob der Kandidat ein Mandat der Partei ergattert.

Wie viele nichtamtliche Zettel im Umlauf sind, ist übrigens unklar: Das wird beim Land nicht zentral erfasst. Selbst der Druck der amtlichen Stimmzettel obliegt der jeweiligen Gemeindewahlbehörde.

Nichtamtliche Stimmzettel nur noch in NÖ

Die in den 1950er-Jahren üblichen selbstgedruckten Stimmzettel wurden in der Vergangenheit sukzessive abgeschafft. Die erste Wahl, bei der verpflichtend ein amtlicher Stimmzettel zu verwenden war, war die steirische Landtagswahl am 10. März 1957. Erzwungen wurde die Reform von SPÖ, FPÖ und KPÖ, Ergebnis der Wahl war ein Erdrutschsieg für die ÖVP. Die Einführung des amtlichen Stimmzettels auf Bundesebene erfolgte im Dezember 1958 dann einstimmig.

Die VP-regierten Länder Tirol, Niederösterreich und Vorarlberg leisteten aber noch hinhaltenden Widerstand und verweigerten die Einführung des amtlichen Stimmzettels bei Gemeinderatswahlen noch bis in die 1990er-Jahre: Tirol führte ihn etwa 1990 und Vorarlberg 1998 ein. Einzig in Niederösterreich darf (allerdings nur bei Gemeinderats- und nicht bei Landtagswahlen) außerdem weiterhin noch ein nicht-amtlicher Stimmzettel verwendet werden. Dass dies verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig ist, hat der Verfassungsgerichtshof bereits 1972 festgehalten.