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Neue Abzocke enthüllt – wegen deiner Türglocke

Eine wahre Strafen-Flut sucht Wien beim Befahren von Privatparkplätzen heim. Nun haben Abmahnanwälte ein neues Ziel: Deine Türklingel-Anlage!

Kein Scherz: Eine Türklingel kann sich teuer zu stehen kommen.
Kein Scherz: Eine Türklingel kann sich teuer zu stehen kommen.
Getty Images/iStockphoto

In der Wiener Donaustadt sorgt ein Grundstücksbesitzer für Angst und Schrecken bei den Autofahrern. Seit Jahren straft er alle ab, die auch nur wenige Sekunden seinen zubetonierten privaten Parkplatz befahren, um dort zu wenden. Autofahrer, die in die Falle tappen, bekommen Abmahnschreiben und Rechnungen von knapp unter 1.000 Euro. Doch nun haben findige Abmahnanwälte wieder ein gefundenes Fressen. Dieses Mal geht es um Türklingel-Anlagen. Das Problem: Einerseits trenden WLAN-Modelle von Video-Türsprechanlagen, andererseits können sie Datenschutz und Privatsphäre verletzen.

Vor allem batteriebetriebe WLAN-Türsprechstellen werden gerne damit beworben, dass sie sich kinderleicht installieren lassen. Die Montage selbst ist in der Regel tatsächlich kein Problem. Auch die Einrichtung per App gelingt zumeist selbst Technik-Muffeln. Fortan kann man dann per App vom Smartphone aus auf die Türklingel reagieren. Je nach Modell und Anbieter lassen sich mitunter auch noch weitere Features nutzen – vor allem dann, wenn die Türsprechstelle über eine integrierte Kamera verfügt. Auf den ersten Blick ist das besonders attraktiv, birgt jedoch Gefahren.

Hersteller schließen Haftung aus

Problematisch ist auch, dass vor allem bei Geräten aus Übersee einige Funktionen – die teils ab Werk aktiviert sind – gegen hiesige Vorschriften und Gesetze verstoßen. Denn die private Videoüberwachung ist in Österreich, anders als etwas in den USA oder China, streng reglementiert. Es gilt also einige Dinge zu beachten. In Österreich müssen Anwender selbst vor der Inbetriebnahme beurteilen, ob die Video-Türsprechstelle zulässig ist – ganz gleich, ob mit oder ohne Cloud-Speicherung der Aufnahmen. Das ist jedoch leichter gesagt als getan.

Welche nationalen Gesetze es gibt und wie diese eingehalten werden können, erfährt man in den Anleitungen der Gerätehersteller nicht. Und die AGBs der Hersteller schließen jede (Mit-) Haftung kategorisch aus. Dass personenbezogene Daten in Europa einen hohen Schutz genießen, fällt schnell unter den Tisch. Dabei gelten Videoaufnahmen grundsätzlich als personenbezogene Daten, wenn einzelne Personen auf den Bildern eindeutig erkennbar sind – oder aus anderen Gründen Rückschlüsse auf deren Identität gezogen werden können. Vielen Besitzern einer Videotürsprechstelle ist dies nicht bewusst.

Der Teufel steckt im Detail

Jenseits aller Datenschutzbestimmungen stellen Videoüberwachungen auch immer eine Beeinträchtigung der Privatsphäre dar, sowohl im als auch vor dem Haus. Die Missachtung der Privatsphäre lässt sich vor Gericht sogar viel leichter erstreiten als ein Verstoß gegen den Datenschutz. Der Teufel steckt wie so häufig im Detail. So darf etwa zum vorbeugenden Schutz unter Umständen eine Videoüberwachung stattfinden. Das klingt zunächst einmal nach einem Freifahrtschein zur Überwachung. Schließlich ließe sich argumentieren, dass man mit der Videotürsprechstelle das eigene Haus schützen wolle.

Allerdings muss in diesem Fall bereits eine Rechtsverletzung erfolgt sein oder zumindest ein besonderes Gefährdungspotenzial vorliegen – und kein gelinderes geeignetes Mittel zur Verfügung steht. Nachbargrundstücke sowie andere Häuser und Wohnungen dürfen grundsätzlich nicht ohne explizite Erlaubnis der Betroffenen überwacht werden. Dies gilt auch für alle Parteien in Mehrparteienhäusern. Die Erfassung von Gehsteigen, Straßen und anderer öffentlicher Verkehrsflächen ist ebenfalls nur zulässig, wenn der Schutzzweck der Videoüberwachung anders nicht erfüllbar ist.

Ärger bei Daten-Speicherung

Besonders großer Ärger droht übrigens dann, wenn Bilder und Videos gespeichert werden. Das ist nur erlaubt, wenn es ein berechtigtes Interesse gibt. Und selbst dann muss es einen konkreten Anlass wie eine Sachbeschädigung geben, bevor Kameraaufnahmen ausgewertet werden dürfen. Zudem müssen die Aufnahmen in regelmäßigen Abständen gelöscht beziehungsweise überschrieben werden. In der Regel erachten die Datenschutzbehörden eine Speicherdauer von bis zu 72 Stunden als zulässig. Viele Türsprechstellen mit Kamera und Speicherfunktion verstoßen in den Standardeinstellungen also selbst dann gegen die Vorschriften, wenn es einen guten Grund für Aufzeichnungen gibt.

Wer beispielsweise eine Doorbell in Verbindung mit dem Ring Protect Plus-Abonnement nutzt, überschreitet diese Frist in den Standardeinstellungen deutlich, da die Speicherfrist von Videos auf 30 Tage eingestellt ist. Diese Einstellungen müssen also von allen Nutzern manuell angepasst werden. Die meisten Doorbell-Nutzer sind jedoch gut beraten, die automatische Speicherung komplett zu deaktivieren. Darüber hinaus nimmt Ring im Laufe des Tages wiederholt Fotos auf. So soll man als Nutzer nachvollziehen können, was zwischen "bewegungsaktivierten Ereignissen" (Videos) passiert. Diese Fotos werden ebenfalls automatisch bis zu sieben Tage lang im jeweiligen Nutzer-Konto gespeichert. 

IP-Kamera als Alternative

Wer mit der Türsprechstelle auch den Eingangsbereich im Blick haben möchte, sollte auf Aufzeichnungen verzichten und eine externe Kamera wählen, die zum individuellen Einsatzbereich passt. Dabei muss darauf geachtet werden, dass keine öffentlichen Bereiche und keine Nachbargrundstücke im Blickfeld sind. 

Wie die Sache mit einer Fritz!Box funktioniert
Wo bereits ein Heimnetz vorhanden ist, empfiehlt sich die Einbindung einer normalen IP-Kamera. FRITZ!Box-Nutzer können über die Benutzeroberfläche ihres Routers Türsprechstellen besonders leicht integrieren, da es in FRITZ!OS eine eigene Schnittstelle gibt. DECT-basierte Türsprechstellen wie die DoorLine Slim DECT von Telegärtner lassen sich per Knopfdruck mit der FRITZ!Box verknüpfen. Mit der DoorLine kann man das Türgespräch wahlweise auch von einem Festnetztelefon annehmen.
Eine Rufweiterleitung etwa aufs Handy ist ebenfalls möglich. Dabei wird das Türgespräch wie jedes andere Gespräch über Mobilfunk aufgebaut. Da die Lösung ganz ohne App, Cloud und Benutzerkonto auskommt, müssen keine persönlichen Daten preisgegeben werden. Somit schützt die Lösung die Privatsphäre – und gleichzeitig vor Anwälten mit Unterlassungsklagen.

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