Coronavirus

Neue Weihnachtsverordnung enthält auch Klo-Regeln

Die neue Weihnachtsverordnung ist da und enthält Klo-Regeln, Masken-Pflicht und Treffen-Leitfaden. "Heute" hat die Regel-Übersicht für die Festtage.

Rene Findenig
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Der Hauptausschuss des Nationalrats hat die Corona-Weihnachtsmaßnahmen abgesegnet.
Der Hauptausschuss des Nationalrats hat die Corona-Weihnachtsmaßnahmen abgesegnet.
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Der Hauptausschuss des Nationalrats hat am Mittwoch die gelockerten COVID-19-Regelungen für Weihnachten genehmigt. Ausnahmen in Form von Lockerungen gibt es für den Heiligen Abend und den Christtag, doch die Maske begleitet uns davor und danach nicht nur unterm Weihnachtsbaum, sondern hält in noch mehr Bereichen als bisher Einzug. Bei Skibetrieben muss es Klo-Regeln geben. Die Übersicht der fixierten Coronaregeln im Detail:

 24. und 25. Dezember

Nur an diesen beiden tagen gelten die Corona-Lockerungen. Am Weihnachts- und Christtag sind demnach Zusammenkünfte von nicht mehr als zehn Personen aus höchstens ebenso vielen Haushalten erlaubt. Und nur an diesen Tagen dürfen sich die Personen – auch in Innenräumen – ohne Mund-Nasen-Schutz treffen.

 Maskenpflicht in Innenräumen

An allen Tagen vor und nach den beiden Weihnachtstagen, also auch am 26. Dezember, bleiben die strengen Corona-Maßnahmen aufrecht. Erlaubt sind zwar Treffen im privaten Wohnbereich, sie sind aber auf nicht mehr als sechs Personen aus zwei verschiedenen Haushalten zuzüglich minderjähriger Kinder begrenzt. Zudem ist ein Verlassen des eigenen Wohnbereichs zwischen 20 Uhr und 6 Uhr grundsätzlich nicht zulässig und bei jeglichen Treffen in Innenräumen ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

 Bier-Verbot bleibt aufrecht

Unverändert bleiben die Regelungen für die Gastronomie. Erlaubt bleiben lediglich die Abholung von Speisen und Getränken zwischen 6 Uhr und 19 Uhr. Auch das Verbot, im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte abgeholte Speisen und Getränke zu konsumieren, bleibt bestehen. Lieferservices bleiben ohne zeitliche Beschränkung erlaubt. Geschlossen bleiben Hotels und Beherbergungsbetriebe für touristische Zwecke.

 Maskenpflicht auch am Arbeitsplatz

Das Homeoffice soll zudem weitestgehend aufrecht bleiben. Eine Ausdehnung des Mund-Nasen-Schutzes gibt es allerdings am Arbeitsplatz vor Ort. Überall dort, wo keine mechanischen Lösungen getroffen werden können oder Menschen in Innenräumen nicht alleine arbeiten, wird es eine Verpflichtung für das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes geben.

 Essensverbot in Einkaufszentren

Aufrecht bleiben auch die Betretungsverbote von Freizeit- und Kultureinrichtungen. Tierparks, Zoos und botanische Gärten sollen allerdings mit Weihnachten ihre Türen wieder öffnen dürfen. Geöffnet bleiben können Museen, Kunsthallen, Bibliotheken, kulturelle Ausstellungshäuser, Büchereien und Archive. Auch der Handel kann weiterhin bis 19 Uhr offen haben. Voraussetzung für das Betreten sind allerdings das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und die Einhaltung der Ein-Meter-Abstandsregel. Verboten bleibt auch die Konsumation von Getränken und Speisen in Einkaufszentren und Markthallen.

 Veranstaltungsverbot in Kraft

Veranstaltungen sind weiterhin untersagt. Ausgenommen davon bleiben etwa Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz, Veranstaltungen zu religiösen Zwecken oder etwa Begräbnisse mit maximal 50 Personen.

 Klo-Regelung kommt im Skibetrieb

Geht es um die Skisaison, die mit Weihnachten starten können soll, darf in Gondeln, Kabinen und abdeckbaren Sesseln höchstens "nur die Hälfte der üblich pro Beförderungskapazität vorgesehenen Personenzahl" befördert werden. Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen haben außerdem ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Diese Präventionskonzepte haben beispielsweise spezifische Hygienevorgaben, Regelungen für die Nutzung sanitärer Einrichtungen und zur Konsumation von Speisen und Getränken, Absperrungen und Bodenmarkierungen zu beinhalten.

 Betretungsverbot für Heime

Bei Alten-, Pflege- und Behindertenheimen bleibt ein grundsätzliches Betretungsverbot. Ausgenommen bleiben Personen, die zur Versorgung der Bewohner und zum Betrieb der Einrichtung erforderlich sind. Ebenso ausgenommen sind Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen. Darüber hinaus sind zwei Besuche für unterstützungsbedürftige Bewohner und zwei Personen zur Begleitung minderjähriger Bewohner in Behindertenheimen zulässig. Ansonsten ist pro Woche ein Besucher erlaubt. Mitarbeiter sollen zudem zweimal pro Woche getestet werden. Ausgeweitet werden COVID-19-Tests auch auf die Besucher und Bewohner.

 An Silvester wird noch gefeilt

Die 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung tritt mit 17. Dezember in Kraft und gilt bis 26. Dezember. Am Dienstag wird der Hauptausschuss erneut zusammenkommen, um die Regelungen für Silvester zu diskutieren. Corona-Ausgangsbeschränkungen wie das Verlassen des privaten Wohnbereichs können jeweils nur für zehn Tage in Kraft sein, danach ist erneut Einvernehmen mit dem Hauptausschuss herzustellen, heißt es.

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