Online-Portale, auf denen Privatpersonen Wohnungen zur Miete anbieten, sind jetzt vom OGH eingeschränkt worden. Hoteliers fordern eine noch stärkere gesetzliche Einbettung derartiger Online-Dienste, die für sie eine Billig-Konkurrenz darstellen.
. Hoteliers fordern eine noch stärkere gesetzliche Einbettung derartiger Online-Dienste, die für sie eine Billig-Konkurrenz darstellen.
Internet-Plattformen wie „ Airbnb “ „9flats“ oder „Wimdu“ boomen. Mehrere tausend private Zimmer und Wohnungen werden allein in Öste rreich auf den Websiten als Urlaubsunterkunft an Touristen angeboten. Vor allem junge Menschen nützen diese preiswerte Art zu reisen.
OGH gegen Konzept
Der Oberste Gerichtshof (OGH) kritisierte nun das Konzept des Ferienappartement-Portals Ist eine Eigentumswohnung also nicht als Ferienappartement gewidmet, müssen alle anderen Hauseigentümer zustimmen, heißt es in dem Urteil. Dabei komme es zwangsläufig dazu, dass sich eine unbestimmte Anzahl von hausfremden Personen im Wohnhaus aufhält, begründet der OGH seine Kritik.
Rechtlich bedenklich
Seine Wohnung auf solchen Portalen, wie „Airbnb“, zu vermieten, bewegte sich schon längere Zeit in einer juristischen Grauzone. Will man nämlich seine Wohnung untervermieten, braucht man eigentlich die Zustimmung des Vermieters, ansonsten droht einem die Kündigung. Außerdem darf durch die Untervermietung kein Gewinn gemacht werden.
Behörden wittern Steuerbetrug
Neben dem OGH sind die Portale auch der Steuerfahndung ein Dorn im Auge, weil damit viel Geld am Fiskus vorbei geschummelt werde: Private haben keine Gewerbeberechtigung und zahlen auch keine Ortstaxen. Ein New Yorker Staatsanwalt etwa zwang Airbnb die Daten von 15.000 Nutzern herauszugeben, um von diesen die gesetzliche Hotelsteuer einzutreiben.
Hoteliers verärgert
Die Hoteliers sehen in Airbnb eine unfaire Konkurrenz. Sie fordern zumindest eine Gleichstellung mit dem Privatzimmervermietungsgesetz. Private müssten sich nicht an Sicherheitsvorkehrungen halten und sind auch nicht Qualitätskriterien verpflichtet.
Airbnb Mitbegründer Nathan Blecharczyk weist darauf hin, dass in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vermieter gewährleisten müssen, dass Angebote und Buchungen „allen geltende Gesetzen, Steueranforderungen, Regeln und Bestimmungen entsprechen“.