Bis zum Oberstern Gerichtshof (OGH) stritten zwei Mieter. Weil einer gerne am Balkon seine Zigarre rauchte und der andere das nicht leiden konnte. Nun begrenzte der OGH die Zeiten, zu denen der Raucher sich am eigenen Balkon eine anzünden darf.
Die beiden Streitenden bewohnen ein Haus in der Wiener Innenstadt. Der Kläger im 7., der Beklagte im 6. Stock, schräg darunter. Beide haben eine Terrasse, auf der der Beklagte, ein Autor, der von zuhause aus arbeitet, ein bis zwei Zigarren am Tag raucht.
Eine der Zigarren rauchte der Autor meist zwischen Mitternacht und zwei Uhr. Im Winter und bei Schlechtwetter in der Wohnung, bei geschlossenem Fenster, anschließend lüftete er. Im Sommer rauchte er bei offenem Fenster oder auf der Terrasse.
Das störte die klagende Partei, die behauptete, der aufsteigende Rauch dringe in der Nacht in sein Schlafzimmer, wodurch er aufwache. Die Schadstoffkonzentration in seiner Wohnung sei gesundheitsschädlich, seine Kinder hätten Atemwegserkrankungen davon bekommen. Der Streit der beiden Nachbarn ging bis vor den Obersten Gerichtshof.
Begrenzte Zeiten
Das Gericht konnte zwar keine gesundheitsschädliche Schadstoffbelastung beim Kläger feststellen, verbot dem Raucher jedoch trotzdem - zeitlich begrenzt - das Anzünden seiner Zigarre. In der warmen Jahreszeit (von 1. Mai bis 31. Oktober) ist das Qualmen in seiner eigenen Wohnung von 22 - 6 Uhr, 8 - 10 Uhr, 12 - 15 Uhr und 18 - 20 Uhr verboten.
Im Winter wurde eine andere Regelung getroffen: Das Rauchen ist hier von 08.00 - 09.00 Uhr, 13.00 - 14.00 Uhr und 19.00 - 20.00 Uhr zu unterlassen.