Österreich

OHG bestätigt Urteil gegen Gottfried Küssel

Heute Redaktion
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Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am Mittwoch die erstinstanzliche Verurteilung von Gottfried Küssel wegen nationalsozialistischer Wiederbetätigung bestätigt. Die dagegen eingebrachte Nichtigkeitsbeschwerde wurde verworfen. Erfolg hatte Küssels Verteidiger Michael Dohr demgegenüber mit seiner Strafberufung: Die Strafe wurde von ursprünglich neun auf sieben Jahre und neun Monate reduziert.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am Mittwoch die bestätigt. Die dagegen eingebrachte Nichtigkeitsbeschwerde wurde verworfen. Erfolg hatte Küssels Verteidiger Michael Dohr demgegenüber mit seiner Strafberufung: Die Strafe wurde von ursprünglich neun auf sieben Jahre und neun Monate reduziert.

Küssel war in dem nunmehr rechtskräftig erledigten Strafverfahren vorgeworfen worden, Initiator, aber nicht Betreiber der neonazistischen Homepage alpen-donau.info (ADI) und des zugehörigen Forums alinfodo.com (ADF) gewesen zu sein. Der Mitangeklagte Felix B. wurde als Administrator und Moderator der Website und des Forums verurteilt. Wilhelm A. wurde für das Registrieren der Domains verantwortlich gemacht.

Küssel hat seine nun reduzierte Strafe dem Umstand zu verdanken, dass er zuletzt 1994 verurteilt worden war. Das habe das Erstgericht bei den Strafzumessungsgründen zu wenig berücksichtigt, sodass acht Jahre angemessen gewesen wären, erläuterte die Senatsvorsitzende Helene Bacher-Foregger. Weitere drei Monate bekam Küssel wegen "überlanger Verfahrensdauer" nachgelassen.

Auch Strafausmaß für Mitangeklagte gesenkt

Milde ließ der OGH auch bei Küssels Mitangeklagten walten. Die Freiheitsstrafe von Felix B. wurde von sieben auf fünf Jahre und neun Monate reduziert. Bei ihm hätte das Erstgericht die bisherige Unbescholtenheit sowie die "soziale Integration" nicht hinreichend berücksichtigt, bemängelte die Senatsvorsitzende. Zusätzlich kam bei Felix B. die "überlange Verfahrensdauer" zu tragen. Das wurde auch beim Drittangeklagten Wilhelm A. nachträglich gewichtet, weshalb dieser statt viereinhalb am Ende vier Jahre und drei Monate ausfasste.

Nichtigkeitsbeschwerde abgeschmettert

Dass vom OGH sämtliche geltend gemachten Nichtigkeitsgründe verworfen wurden, stieß bei den Verteidigern auf Unverständnis. Während in der Causa Küssel der am OGH an sich als Senatsvorsitzender vorgesehene Hans-Valentin Schroll für ausgeschlossen erklärt wurde, weil seine am Wiener Oberlandesgericht (OLG) tätige Ex-Frau eine Haftbeschwerde eines Angeklagten behandelt hatte, sah die Justiz bei der Besetzung des Erstgerichts keine Befangenheit.

Küssels Rechtsbeistand Michael Dohr hatte daneben vor allem auch die unrichtige Zusammensetzung der Geschworenenbank gerügt. Die Schriftführerin hatte im erstgerichtlichen Verfahren einen Hauptgeschworenen weggeschickt, der nicht pünktlich im Verhandlungssaal erschienen war. Weil der Mann dafür eine Ordnungsstrafe in Höhe von 500 Euro aufgebrummt bekam, wandte sich dieser per E-Mail ans Gericht und beschwerte sich: Für sein Zuspätkommen könne er nichts, man habe ihn im Eingangsbereich an der Warteschlange vor der Sicherheitsschleuse nicht vorgelassen.

Außerdem habe ihn die Schriftführerin dann vor dem Gerichtssaal wissen lassen, dass man schon genug Geschworene beisammen habe. Daher habe er sich entfernt. Offensichtlich waren mittlerweile nachgereihte bzw. Ersatz-Geschworene auf die Geschworenenbank gesetzt worden. Dass dieses Vorgehen vom OGH ex post mit der Begründung, es gebe "keinen Hinweis auf eine willkürliche Besetzung" der Geschworenenbank abgesegnet wurde, habe er "mit großer Enttäuschung" zur Kenntnis genommen, stellte Verteidiger Dohr im Gespräch fest.