Politik

VfGH-Entscheid soll Ländern die Augen öffnen

Laut Verfassungsgerichtshof dürfe nicht auf das Vermögen von Menschen zugegriffen werden, wenn es um die Kosten in Pflegeheimen geht.

Heute Redaktion
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Laut VfGH dürfe nicht auf das Vermögen von Menschen zugegriffen werden, wenn es um die Kosten in Pflegeheimen geht.
Laut VfGH dürfe nicht auf das Vermögen von Menschen zugegriffen werden, wenn es um die Kosten in Pflegeheimen geht.
Bild: iStock

Die Regierung hat den Pflegeregress mit 1. Jänner 2018 abgeschafft. Laut Kritikern ist das entsprechende Gesetz aber in der Frage, wie mit Forderungen, die schon vor Jänner 2018 bestehen, umgegangen werden soll, unklar. Es sei versäumt worden, eine einheitliche Übergangsfrist festzulegen, weswegen nun dieses "Riesenchaos" herrsche, wie es etwa Volksanwalt Günther Kräuter am Donnerstag formulierte – lesen Sie mehr dazu hier.

Der Verfassungsgerichtshof meint dazu aus einem aktuellen Anlassfall: Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben und Beschenkten zur Abdeckung der Pflegekosten sei jedenfalls unzulässig – und das auch, wenn es vor Jänner 2018 einen rechtskräftigen Bescheid gegeben hat. Auf Einkommen wie Pension oder Pflegegeld dürfe aber sehr wohl zugegriffen werden.

Länder seien nicht schuld

Die meisten Bundesländer – darunter das Burgenland und Vorarlberg – haben den Zugriff bei alten Fällen bereits gestoppt und etwaige Eintragungen im Grundbuch gelöscht. Das gilt aber nicht für alle, denn in Oberösterreich und Wien stellt man sich noch quer. Den Ländern dürfe man das nicht unbedingt vorwerfen, meint Ludwig Bittner, Präsident der Notariatskammer, im Ö1-Morgenjournal am Freitag.

Er hoffe, dass den Ländern mit der Erkenntnis vom Verfassungsgerichtshof nun "ein Wink mit dem Zaunpfahl gegeben ist, endlich einmal aufzuhören." Er bekrittelt, dass die Regierung eine sehr knappe Regelung vorgenommen hat. "Auf Übergangsbestimmungen wurde verwiesen, die sind aber nicht gekommen."

Der Pflegeregress bezeichnet in Österreich im Fall einer geförderten Langzeitpflege einer Person den Rückgriff (Regress) der Bundesländer auf das Privatvermögen des Betroffenen und dessen Angehörigen.

Eine Verfassungsbestimmung hat mit Wirkung vom 1. Jänner 2018 den Pflegeregress bundesweit eingestellt, wobei die Kosten vom Bund und den Ländern getragen werden müssen.

Hier können Sie die FAQs des Sozialministeriums zum Thema Pflegeregress downloaden >>>

Außerdem sagt Bittner: "Das Ganze gehört in den Finanzausgleich und nicht auf den Rücken der Bürger ausgetragen", so Bittner.

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    (red)