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Tiroler Wirt muss Strafe an Strache und Hofer zahlen

Heute Redaktion
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Vizekanzler Heinz-Christian Strache (l.) und Verkehrsminister Norbert Hofert (beide FPÖ)
Vizekanzler Heinz-Christian Strache (l.) und Verkehrsminister Norbert Hofert (beide FPÖ)
Bild: Reuters

Ein Plakat mit den Gesichtern der FPÖ-Politiker mit der Aufschrift "Wir müssen draußen bleiben" brachte dem Lokalbetreiber eine Klage ein. Jetzt fiel das Urteil.

Ausschlaggebend für das vorläufig nicht rechtskräftige Urteil waren Hakenkreuze, die neben den Köpfen von Heinz-Christian Strache und Norbert Hofer (beide FPÖ) auf einem Plakat zu sehen waren.

Zwar waren diese durchgestrichen und wurden von einem Strichmännchen in einem Mistkübel entsorgt. Dennoch brachte die Aktion einige Probleme ein. Mitarbeiter einer Bar in Sölden hingen das Bild im Februar kurzzeitig vor ihrem Lokal auf.

Nun muss der Lokalbetreiber je 2.000 Euro an Strache und Hofer zahlen. Auch die Prozesskosten von über 4.000 Euro muss er übernehmen.

Die Kläger verlangten zu dem zusätzlichen Schadensersatz von je 3.000 Euro und eine Veröffentlichung des Urteilspruchs in der "Kronen Zeitung". Diese Forderungen wurden jedoch abgewiesen.

Wirt rechtfertigte sich mit Satire

Der Gastronom argumentierte, dass die kurzfristige Ausstellung des Plakates politische Satire sei. Klar, die Aktion sei "keine Glanzleistung" gewesen, aber man habe damit auch nur zeigen wollen, dass man keine Gäste aus dem politisch rechten Rand bewirtschaften wolle.

"Wir wollten damit aber in keiner Weise zum Ausdruck bringen, dass Strache und Hofer selbst Nazis sind. Beide sind gewählte Mandatare des Nationalrates und legitime Repräsentanten der Republik", erklärte der Tiroler.

Das Gericht sah das aber anders. Die Abbildungen würden den Eindruck erwecken, dass "die Kläger würden selbst nationalsozialistisches Gedankengut pflegen würden". Es würde bei dem Plakat klar um die FPÖ-Politiker gehen und nicht um Gäste aus dem rechten Spektrum. Eine Kritik daran, wofür die Kläger politisch stehen, oder eine kritische Auseinandersetzung mit Auftreten oder Äußerungen der Kläger ist dem Plakat nicht zu entnehmen, sondern bloß eine gegen ihre Person gerichtete Diffamierung", begründete das Gericht unter anderem die Verurteilung des Lokalbetreibers. (slo/red)