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Politiker dürfen im Parlament weitertwittern

Heute Redaktion
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Bild: Fotolia

Der Vorschlag des Dritten Nationalratspräsidenten Norbert Hofer (FPÖ), Ordnungsrufe für auf Twitter verbreitete Meldungen erteilen zu können war auf Ablehnung gestoßen. Prinzipiell wäre ein Twitter-Verbot für Abgeordnete während Nationalratsitzungen wohl nur sehr schwer zu realisieren. Zu dieser Einschätzung kommt der Legislativdienst des Parlament, wie aus einer Information für Nationalratspräsidentin Barbara Prammer (SPÖ) hervorgeht: Ein solches Verbot wäre ein Eingriff in die Meinungs(äußerungs)freiheit und als solches kaum zu rechtfertigen.

Prinzipiell wäre ein Twitter-Verbot für Abgeordnete während Nationalratsitzungen wohl nur sehr schwer zu realisieren. Zu dieser Einschätzung kommt der Legislativdienst des Parlament, wie aus einer Information für Nationalratspräsidentin Barbara Prammer (SPÖ) hervorgeht: Ein solches Verbot wäre ein Eingriff in die Meinungs(äußerungs)freiheit und als solches kaum zu rechtfertigen.

Parallelen zum bestehenden im Plenarsaal sind nach Ansicht der Hausjuristen schwer zu ziehen, denn dieses werde ja immer wieder mit dem "Hintanhalten von störenden Geräuschen" begründet. Twittern kann man im Stillen, für ein Twitter-Verbot müsse man daher erst "Rechtfertigungsgründe" finden.

Das verfassungsmäßig garantierte Recht auf freie Meinungsäußerung allerdings sei so stark, dass man hier entsprechendes öffentliches Interesse und Verhältnismäßigkeit glaubhaft machen müsste. Überdies räume der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte der Freiheit der Meinungsäußerung für gewählte Mandatare in seiner Rechtssprechung besonders große Bedeutung ein.

Frage nach Immunität bei Twitter-Einträgen

Was die Frage nach Ordnungsrufen für freche Tweets während der Sitzung betrifft, stellt der Legislativdienst zur Debatte, inwieweit eine NR-Sitzung eigentlich durch einen Tweet gestört werden kann. Und: Ordnungsrufe dienen zwar der Rüge für "Verletzungen des Anstandes oder der Würde des Nationalrats sowie im Fall beleidigender Äußerungen", allerdings nur, wenn solche Handlungen "innerhalb der Sitzung im Sitzungssaal" gesetzt werden. Und es sei wohl im Fall des Falles schwer zu beweisen, ob ein Tweet im Plenarsaal oder davor verfasst wurde. Differenziert zu betrachten ist schlussendlich auch die Frage nach der Immunität im Zusammenhang mit Twitter oder Blog-Einträgen, so der Legislativdienst.

 

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