Steigende Energie- und Spritpreise setzen nicht nur den Konsumenten, sondern auch den Betrieben ordentlich zu. Viele Firmen wollen die Mehrkosten einfach auf ihre Kundschaft abwälzen.
Das ist aber in den meisten Fällen aber gar nicht erlaubt. Entweder die Konsumenten müssen dem zustimmen oder es braucht klare Vertragsklauseln, die auch dem Konsumentenschutzgesetz entsprechen. Das betont die AK.
Ein Mühlviertler aus dem Bezirk Urfahr-Umgebung hat sich gewundert, als er die Rechnung seines Erdbauers bekommen hat. Beim Bau der Steinmauer ist eigentlich alles glatt gelaufen, es gab keine Beanstandungen.
Doch auf der Rechnung stand plötzlich ein Energie- und Treibstoffkostenaufschlag von satten 12 Prozent auf den Gesamtbetrag. Das waren stolze 2.326,87 Euro brutto zusätzlich.
Wann darf der Preis überhaupt erhöht werden? Der Konsument hat sich bei der Arbeiterkammer Oberösterreich schlau gemacht. Für die AK war die Sache eindeutig: Der vereinbarte Preis muss eingehalten werden.
Eine Änderung geht nur, wenn beide Seiten zustimmen. Bei der Prüfung des Angebots kam aber heraus, dass das Unternehmen eine Preisänderungsklausel im Vertrag hatte.
Wann sind solche Klauseln überhaupt gültig? Das Konsumentenschutzgesetz schreibt vor, dass solche Klauseln klar, eindeutig und nachvollziehbar sein müssen. Du musst schon bei Vertragsabschluss wissen können, wie sich der Preis ändern könnte. Und: Die Klausel muss auch eine Preissenkung vorsehen – nicht nur eine Erhöhung. Im konkreten Fall war das aber nicht gegeben.
Die Arbeiterkammer hat den Kunden auf die Ungültigkeit der Klausel hingewiesen. Der hat das Unternehmen dann mit der Rechtsmeinung der AK konfrontiert. Das Unternehmen hat daraufhin auf den Aufschlag verzichtet.
Wenn du unsicher bist, ob eine Preiserhöhungsklausel gültig ist, hilft dir die Arbeiterkammer Oberösterreich weiter.