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Prostituierte bezog Sozialhilfe und erpresste Kunden

Eine Kongolesin wird für 5 Jahre ausgewiesen, nachdem sie wegen unrechtmäßigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen und Erpressung verurteilt wurde.

20 Minuten
Eine 35 Jahre alte Prostituierte aus dem Kanton Neuenburg wurde 2021 wegen unrechtmäßigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen und Erpressung verurteilt. Jetzt wird die gebürtige Kongolesin aus der Schweiz ausgewiesen.
Eine 35 Jahre alte Prostituierte aus dem Kanton Neuenburg wurde 2021 wegen unrechtmäßigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen und Erpressung verurteilt. Jetzt wird die gebürtige Kongolesin aus der Schweiz ausgewiesen.
Pressefoto Scharinger / Daniel Scharinger (Symbolbild)

Eine straffällige 35-jährige Kongolesin, die seit ihrem dritten Lebensjahr in der Schweiz lebt, soll nach dem Entscheid des Bundesgerichts ausgewiesen werden. Die Frau war im April 2021 wegen unrechtmäßigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen, Erpressung, Verleumdung und Drohung zu 20 Monaten Gefängnis verurteilt worden, doch die Neuenburger Staatsanwaltschaft legte Berufung ein. Das Kantonsgericht Neuenburg entschied dann, dass die Verurteilte die Schweiz für fünf Jahre verlassen müsse. Dieser Entscheid wurde mittlerweile durch das Bundesgericht bestätigt.

Wie 20 Minutes berichtet, hatte die Frau zwischen 2018 und 2020 in drei Westschweizer Kantonen nicht deklarierte Einkünfte aus ihrer Tätigkeit als Prostituierte, obwohl sie seit 2011 Sozialhilfe bezog. Der Kongolesin werden jedoch weitere schwerwiegende Straftaten vorgeworfen: Als Anhängerin sadomasochistischer Praktiken erpresste sie ihre Kunden. Das Geld gab sie an Verwandte und Kollegen weiter.

Angeklagte erpresste ihre Kunden

Von den erpressten Kunden forderte sie mal 20.000 Euro, mal 2.815 Euro und manchmal auch nur 750 Euro. Wer nicht für Sex mit ihr bezahlen wollte, wurde telefonisch bedroht: Drei ihrer Opfer erhielten bis zu 33 Anrufe in einer Viertelstunde, 20 Audionachrichten in 38 Minuten und 58 Anrufe an einem Tag.

Laut einem psychiatrischen Gutachten leidet die kokainabhängige Prostituierte an einer Borderline-Störung und anderen psychischen Störungen. Ein Psychiater gab vor Gericht an, dass die psychische Anfälligkeit der Angeklagten ihre Zurechnungsfähigkeit jedoch nur mittelmäßig beeinträchtigte.

In der Schweiz nicht integriert

Die 35-Jährige wandte sich an das Bundesgericht, um die Entscheidung des Neuenburger Kantonsgerichts anzufechten, die Ausweisung würde sie in eine schwerwiegende persönliche Situation bringen. Doch das Bundesgericht folgte der Argumentation des Kantonsgerichts: Die Frau lebe zwar seit ihrem dritten Lebensjahr hierzulande, habe aber keine «besonders intensiven sozialen und beruflichen Bindungen» in der Schweiz und habe sich nicht gut integriert.

Das Bundesgericht sah in der Angeklagten, die bereits zwei Einträge im Strafregister hat, «eine massive kriminelle Energie» – und bestätigte somit die Ausweisungsentscheidung des Kantonsgerichts.

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