Politik

Regel-Aus, doch hier gilt auch im Freien Maskenpflicht

Die Maskenpflicht fällt überall, wo man nicht lebensnotwendig hin muss. Doch es gibt einige Ausnahmen, die es zu beachten gilt.

Leo Stempfl
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Während die Maskenpflicht indoor mancherorts fällt, bleibt sie auch outdoor teilweise bestehen.
Während die Maskenpflicht indoor mancherorts fällt, bleibt sie auch outdoor teilweise bestehen.
ROBERT JAEGER / APA / picturedesk.com

Die Omikron-Variante bringt grundsätzlich mildere Verläufe mit sich, der Belag auf den Krankenhäuser stagniert, auf Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 kann deswegen fortan "weitgehend verzichtet werden". So steht es jedenfalls in der rechtlichen Begründung zur – noch unveröffentlichten – "COVID-19-Basismaßnahmenverordnung", die "Heute" vorliegt.

Darin wird die Grundlage für das Fallen der Maßnahmen am 5. März geschaffen. Davon ausgenommen sind Settings, die auch von besonders vulnerablen Personengruppen tagtäglich besucht werden müssen. So gilt in bestimmten Bereichen nach wie vor eine Maskenpflicht, während die G-Regeln quasi im gesamten Alltag fallen.

Dadurch kommt es zu teilweise etwas kuriosen Regelungen, was die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske angeht. Hier ein kurzer Überblick.

Maske am Bahnsteig, aber nicht im Bus

Bei der Benützung von Massenbeförderungsmitteln bleibt die Maskenpflicht grundsätzlich aufrecht. Sie muss nicht nur in den Fahrzeugen selbst, sondern auch in den geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen, auf Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen, Flughäfen und Verbindungsgängen getragen werden. Somit ist hier auch im Freien unter Umständen eine Maske zu tragen.

Erst in der rechtlichen Begründung findet man dann ein kleines Kuriosum. In Reisebussen, Ausflugsschiffen, Seilbahnen und Zahnradbahnen besteht keine Maskenpflicht. "Diese sind nicht vom Begriff 'Massenbeförderungsmittel' erfasst, da es sich um Dienstleistungen handelt, die nicht dem alltäglichen und lebensnotwendigen Bereich zuzuordnen sind, heißt es dazu.

Wo sie "unausweichlich" ist

Die Maskenpflicht bleibt hingegen für jene Betriebsstätten bestehen, die unausweichlich auch von vulnerablen Personengruppen besucht werden müssen. Das sind unter anderem öffentliche Apotheken, der Lebensmittelhandel und bäuerliche Direktvermarkter, Drogerien, Tankstellen, Banken, Postdiensteanbieter, Trafiken, Kioske, Putzereien, Abfallentsorgungsbetriebe, KFZ- und Fahrradwerkstätten sowie Kirchen.

In geschlossenen Räumen, die nicht von den Regelungen erfasst sind, gilt lediglich eine Empfehlung zum Tragen einer Maske.

Keine Maske mehr auf Demos

Auch wenn eben die meisten Maßnahmen fallen, geht das mit der Implementierung der Impfpflicht einher. In zwei Wochen soll mit dem Strafen begonnen werden, Impfgegner gehen deswegen nach wie vor auf die Barrikaden. Die Teilnehmerzahl blieb zuletzt aber weit hinter den Erwartungen zurück.

Ab Samstag könnte es wieder regeren Zulauf geben, denn bei Versammlungen ist keine Maske mehr zu tragen. Teilnehmer laufen dadurch nicht mehr Gefahr, eine Anzeige zu kassieren. Überhaupt entfällt die Maskenpflicht bei sämtlichen Zusammenkünften, ob in Kino, Theater oder bei Konzerten.

Permanent sind diese Lockerungen aber keinesfalls. Der Gesetzgeber hält in der rechtlichen Begründung fest, "dass es bei einer Verschlechterung der epidemiologischen Lage erneut zu einer raschen Änderung der Rechtslage kommen kann." Die aktuelle Verordnung soll zumindest bis 30. Juni 2022 in Kraft sein.