Politik

Regierung stellt klar: Hier gibts keinen Baby-Elefanten

Donnerstagabend hat das Gesundheitsministerium die Verordnung der neuen Corona-Maßnahmen ausgegeben. Die Details der neuen Regeln.

Roman Palman
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Eine junge Elefantenkuh genießt ein Bad in einem thailändischen Zoo
Eine junge Elefantenkuh genießt ein Bad in einem thailändischen Zoo
picturedesk.com/ZUMA/Chawat Subprasom

Die Eckpunkte der kommenden Verschärfungen wurden bereits im Vorfeld bekannt: ausgeweitete Maskenpflicht, Rückkehr des Baby-Elefanten und stark begrenzte Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen. 

Die ab Sonntag gültige Novelle der Covid-19-Maßnahmenverordnung birgt aber auch einige spannende Details, die durchaus auch für Unmut in der Bevölkerung sorgen:  

Ausnahme vom Baby-Elefanten

So ist es etwa ab Sonntag verboten, nach der Sperrstunde in einem 50-Meter-Umkreis um ein Lokal Alkohol zu trinken. Das lässt auf Twitter die Emotionen gerade überschäumen. 

Eine kleine bürokratische Perle findet sich etwa bei der Regelung des Mindestabstands. Darin ist auch festgelegt, was passiert, wenn sich zwei Taucher unter Wasser begegnen. "Die Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestabstandes nach dieser Verordnung gilt nicht unter Wasser", heißt es in dem Dokument. Der österreichische Baby-Elefant kann offenbar nicht schwimmen und Taucher tragen sowieso schon freiwillig Maske.

Anschober bei einer Pressekonferenz mit Miranda Suchomel, Florian Thalhammer und dem Baby-Elefanten
Anschober bei einer Pressekonferenz mit Miranda Suchomel, Florian Thalhammer und dem Baby-Elefanten
picturedesk.com/APA/Herbert Neubauer

Laut den definierten Ausnahmen darf der Mindestabstand auch unterschritten werden, "wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert". 

Wirte brauchen Covid-19-Beauftragte

Die maximale Gruppengröße in Restaurants wurde auf sechs Erwachsene reduziert. Neu ist die Obergrenze bei Kindern. Künftig dürfen nun nur noch maximal sechs Kinder ins Lokal mitgenommen werden.

Wer etwas essen will, darf dies nur noch im Sitzen tun. Ausnahmen gibt es für Imbissstände, bei ihnen dürfen die Gäste im Freien auch stehend an den bestellten Würsteln und Kebabs knabbern.

Auch auf die Wirte kommt einiges zu: Wer mehr als 50 Sitzplätze in seinem Lokal hat, muss sich selbst, oder einen Mitarbeiter als offiziellen Covid-19-Beauftragten bestellen, der ein Präventionskonzept erstellen und umsetzen muss.

Maskenpflicht in Pflegeheimen

Ähnlich geht es Alten-, Pflege- und Behindertenheimen. Auch sie brauchen einen Covid-19-Beauftragten. 

Zudem müssen Mindestabstand und Maskenpflicht von Besuchern und Mitarbeitern im ganzen Gebäude eingehalten werden. Ausnahmen gibt es für die Bewohner in ihren eigenen Zimmern. Und: "Die in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht unverhältnismäßig sein oder zu unzumutbaren Härtefällen führen."

Gleichzeitig stellt die Verordnung klar, dass Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen ermöglicht werden müssen.

Bei Events darf doch gegessen werden

Neben der massiv reduzierten Teilnehmerzahl bei Events, gibt es gleichzeitig aber auch eine Lockerung. Anders als im Vorfeld angekündigt, dürfen doch Essen und Getränke verkauft und konsumiert werden – allerdings nur wenn die Veranstaltung länger als drei Stunden dauert und auch nur sitzend in eigens dafür eingerichteten Bereichen.

Mehr Maske, weniger Gesichtsschild

Nachdem in den vergangenen Monaten einige Corona-Skeptiker Schindluder mit gesundheitlichen Attests, die vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes befreien können, betrieben wurde, schärft die Regierung auch hier nach. Künftig muss der gesundheitliche Ausnahmegrund von einem "in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt" ausgestellt werden. Betroffene müssen diese auch jederzeit vorzeigen können.

Den unwirksamen Gesichtsschildern wird der Riegel mit einer Umformulierung der bestehenden Passagen vorgeschoben. Eine solche "mechanische Schutzvorrichtung" muss in Zukunft auch "eng anliegen". Anders als bei den restlichen Punkten, gibt es hier aber eine Schonfrist für alle, die nun umstellen müssen. Dieser Teil der Verordnung tritt erst am 7. November in Kraft.

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