Politik

Regierung streitet weiter über Mindestsicherung

Heute Redaktion
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Die generelle Kürzung der Mindestsicherung für Asylwerber ist laut neuestem Gutachten verboten. Ein Modell, wie es Oberösterreich plant, ist laut Sozialminister Alois Stöger demnach nicht zulässig. Nur bei Integrationsunwilligkeit oder Verstoß gegen die geplante Wohnsitzpflicht ist eine Reduzierung möglich. ÖVP-Obmann Reinhold Lopatka sieht das anders und kritisiert Stöger.

Zwei Gutachten hat die Bundesregierung am Mittwoch präsentiert. , das andere beschäftigt sich mit der Frage, ob eine Kürzung der Mindestsicherung für Flüchtlinge zulässig ist.

Asylwerber gleichgestellt mit Staatsbürgern

Kernaussage: Asylwerber müssen in Sachen Mindestsicherung und medizinische Versorgung mit Staatsbürgern gleichgestellt werden. Das heißt, Kürzungen ausschließlich für Flüchtlinge sind nicht erlaubt. Sozialminister .

Am Donnerstag soll der Plan - 520 statt wie bisher 914 Euro/Monat - im oö Landtag umgesetzt werden. Stöger hält den Plan für rechtswidrig.

Im Ö1-Morgenjournal wirft Lopatka Stöger wiederum vor, eine bundesweit einheitliche Kürzung der Mindestsicherung für Asylberechtigte zu verhindern. "Stöger blockiert, bremst, verzögert", so Lopatka in Ö1. Alleingänge der Bundesländer hält er zwar für nicht gut, kann sie aber verstehen.

Wohnsitzpflicht ist gesetzteskonform

Nicht gleichbehandelt werden müssen Asylwerber hinsichtlich ihres Zugangs zu Wohnraum und der Freizügigkeit im Aufnahmeland. Hier stehen sie auf einer Stufe mit Drittstaatenangehörigen, wie das Gutachten von Sozialrechter Robert Rebhahn im Auftrag des Ministeriums festhält.

Das heißt: eine Wohnsitzpflicht, wie sie derzeit im Gespräch ist, wäre zulässig. Asylwerber wären somit an ein Bundesland gebunden, was aus Sicht des Sozialministers vor allem integrations- und arbeitsmarktpolitische Vorteile hätte.

Kürzungen nur bei Verstößen

Die Mindestsicherung darf Asylwerbern also weder verzögert, noch gekürzt ausgezahlt werden. Ist der Asylwerber jedoch integrationsunwillig oder verstößt gegen die geplante Wohnsitzpflicht, wären Kürzungen durchaus erlaubt.

Weiterer Punkt im Gutachten: Es besteht keine Pflicht, Familienbeihilfe an Asylwerber auszuzahlen. Fraglich bleibt allerdings, ob die Überlegung der Regierung, die Mindestsicherung teilweise in Sach- anstatt Geldleistungen auszuzahlen, zulässig ist.