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Registrierkassenpflicht ist nicht verfassungswidrig

Heute Redaktion
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Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hält die Registrierkassenpflicht nicht für verfassungswidrig. Allerdings gilt sie frühestens ab 1. Mai, entschied das Gericht am Dienstag. Das Höchstgericht sieht "keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit der Erwerbstätigkeit".

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hält die nicht für verfassungswidrig. Allerdings gilt sie frühestens ab 1. Mai, entschied das Gericht am Dienstag. Das Höchstgericht sieht "keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit der Erwerbstätigkeit".

Das Gericht befasste sich mit dem Antrag einer Schmuckdesignerin, eines Taxiunternehmers und einer Tischlerei. Sie hielten den durch die Registrierkassen verursachten Aufwand für unverhältnismäßig hoch und damit für verfassungswidrig. Der VfGH entschied jetzt dagegen.

Die Registrierkassenpflicht ergebe sich nicht aus den Umsätzen des Jahres 2015, so der VfGH. Eine "Rückwirkung" gebe es nicht. Erst der Umsatz ab dem 1. Jänner 2016 sei für die Frage der Registrierkassenpflicht maßgeblich. Sie wirke dann frühestens ab dem 1. Mai 2016.

"Rechtssicherheit und Entemotionalisierung"

Vizekanzler Reinhold Mitterlehner (ÖVP) reagierte erfreut auf die Entscheidung. "Das gibt zumindest Rechtssicherheit und eine Entemotionalisierung der Gesamtsituation", sagte der Wirtschaftsminister am Dienstag nach dem Ministerrat.

Nach Ansicht des VfGH ist die Registrierkassenpflicht "geeignet, Manipulationsmöglichkeiten zu reduzieren und damit der Steuerhinterziehung und der Umsatzverkürzung entgegenzuwirken", sagte VfGH-Präsident Gerhart Holzinger am Dienstag bei einer Pressekonferenz in Wien. "Das ist nach Meinung des Verfassungsgerichtshofes ein öffentliches Interesse, das es rechtfertigt, diese Regelungen zu erlassen."

Die Anwältin Veronika Cortolezis, die die Registrierkassenpflicht im Auftrag einer Schmuckdesignerin, eines Taxiunternehmers und einer Tischlerei zu Fall bringen wollte, sieht im VfGH-Urteil immerhin einen "Teilerfolg, den wir vor allem für die kleinen und mittleren Unternehmen erzielt haben".

Handel: "Bedauerlich"

Weil Umsätze erst ab 2016 herangezogen werden dürfen, hätten die Unternehmer nun mehr Handlungsspielraum. Anders als Bankomat- und Kreditkartenzahlungen gelten nämlich Banküberweisungen nicht als Barzahlungen - Kleinunternehmen, die ihren Kunden mehr als bisher per Banküberweisung bezahlen lassen, können so unter der Umsatzgrenze für die Registrierkassenpflicht bleiben.

Als "bedauerlich", aber "natürlich zu respektieren" bezeichnete Rene Tritscher, Leiter der Sparte Handel in der Wirtschaftskammer, das VfGH-Urteil. Er verwies jedoch darauf, dass während der Entstehung des Gesetzes in einigen Punkten Entschärfungen erreicht worden seien - etwa "praxisgerechtere" Regeln für Onlineshops und für den Verkauf auf Messen.