Österreich

Richter pädophil genannt: 0 Euro Strafe für Tiroler?

Heute Redaktion
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Richter und Staatsanwälte hatte ein wütender Tiroler aufs Übelste beschimpft. Er bekam 250 € Verwaltungsstrafe, legte Beschwerde ein und war damit erfolgreich.

Seinem Ärger hatte ein Tiroler auf Facebook Luft gemacht: In einer Gruppe (12.000 Personen) nannte er einen Staatsanwalt ein „Riesenarschloch", Richter „pädophil" und ging noch weiter.

Die Folge für insgesamt fünf Wut-Postings: Fünf mal 50 € Strafe von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck.

Beschwerde

Doch der Hitzkopf wollte die 250 € Strafe nicht hinnehmen, meldete Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol an. Der gehässige Tiroler hatte Erfolg, schockte damit die Bezirkshauptmannschaft. Denn: das Verwaltungsgericht hob die Strafe gänzlich auf. Begründung: Unpassende Strafbestimmung, das Polizeigesetz greife hier nicht (Anm.: die exakte Begründung siehe ganz unten).

"Dass Beleidigungen bestraft werden können, ist klar. Hier geht es im Kern darum, was man öffentlich über jemanden sagt. Bis jetzt war für eine Strafe die direkte oder indirekte Nennung des Beleidigten notwendig. Neu ist: Es reicht für die Strafe wegen Anstandsverletzung eine Verknüpfung mit lokalen Verhältnissen", erläutert der Badener Anwalt Gottfried Forsthuber.

So sah es dann als letzte Instanz auch der Verwaltungsgerichtshof und stellte die Strafe wieder her. Der Tiroler muss also doch die 250 Euro bezahlen.

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Die exakte Begründung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol: Das Landesverwaltungsgericht führte aus, die Kommentare des Mitbeteiligten hätten zwar den öffentlichen Anstand verletzt und seien „öffentlich" erfolgt. Gegenstand des § 11 Tiroler Landes-Polizeigesetzes könnten aus verfassungsrechtlichen Gründen aber nur Anstandsverletzungen sein, deren Hintanhaltung im ausschließlichen oder

überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sei, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Zuständigkeit des Landesgesetzgebers nur für die örtliche

Sicherheitspolizei könne daher nur ein Verhalten im Tiroler

Landes-Polizeigesetz geregelt werden, das in einer „Öffentlichkeit" stattfinde, die in einer „örtlichen Gemeinschaft" gelegen sei. Wenn nun dem Mitbeteiligten „Postings" auf einer deutschsprachigen Facebook-Seite vorgeworfen würden, seien diese Äußerungen zwar an die „Öffentlichkeit" gelangt, doch sei eine Facebook-Gruppe mit 12.176 Personen, die durch einfachen Knopfdruck Mitglied würden, nicht mehr auf eine örtliche

Gemeinschaft beschränkt bzw. liege der Inhalt der „Postings" nicht im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft und sei die Hintanhaltung einer solchen Anstandsverletzung letztlich auch nicht geeignet, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Dem § 11 Tiroler Landes-Polizeigesetz könne daher aus kompetenzrechtlichen Überlegungen nicht ein Inhalt unterstellt werden, wonach auch ein Verhalten, das auf die beschriebene Art und Weise an eine über eine örtliche Gemeinschaft hinausgehende Öffentlichkeit trete, nach dieser Bestimmung strafbar sei. Die dem Mitbeteiligten vorgeworfenen fünf Übertretungen seien daher nicht unter § 11 Abs. 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz subsumierbar. (Lie)