Black Month

Rote Preise! Diskonter Hofer ruft zu Rabatt-Schlacht

Aus dem Black Friday macht der Diskonter Hofer gleich ein ganzes Monat. Ab 2. November wird Technik um bis zu 50 Prozent reduziert.

Rene Findenig
Rote Preise! Diskonter Hofer ruft zu Rabatt-Schlacht
Hofer macht aus dem Black Friday den Black Month.
Weingartner-Foto / picturedesk.com

Der Rabatt-Schlacht-Tag "Black Friday", an dem vor allem Technik traditionell stark verbilligt zu haben ist, kommt heuer eigentlich erst am 24. November 2023. Der Diskonter Hofer macht aus dem einzelnen Einkaufstag aber gleich ein Aktionsmonat und vergünstigt dazu in seinen Filialen ab 2. November 2023 zahlreiche Technik-Produkte, zum Teil auf die Hälfte des Neupreises. "Stark reduziert gibt es viele Einzelstücke wie TVs, Notebooks, PCs und Zubehör, Drucker, Druckerpatronen, Radios, Wildkameras und vieles mehr", heißt es.

Extra rote Preisschilder für die Aktion

Für die Aktion sollen Kunden auf extra Preisschilder achten, so das Unternehmen: "Die Aktion gilt auf gekennzeichnete Artikel mit roter Preisauszeichnung und solange der Vorrat reicht. Der rabattierte Betrag ist am Preisschild ausgewiesen." Ausgenommen seien Artikel aus dem Hofer Online Shop und Telekommunikation wie zum Beispiel Handys und Router. Als Beispiele für stark vergünstigte Produkte nennt der Diskonter allerdings Medion-Notebooks, Smart-TVs von Sharp, Computer-Monitore von LG und Lautsprecher von Sharp.

Neun fatale Fallen am Black Friday

Karl Gladt, Leiter der Internet Ombudsstelle, kennt die verbreitetsten Probleme beim Einkaufen im Internet, die sich gerade rund um den Black Friday häufen: "Der Schnäppchen-Enthusiasmus führt oft dazu, dass Konsumenten Angebote nicht hinterfragen oder Online-Shops nicht genauer unter die Lupe nehmen. Das wissen auch Betrüger und werden vermehrt tätig. Ebenso können Lockangebote und spätere Stornierungen für Ärger sorgen."

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    Ab 6. Oktober gibt es bei HOFER drei der Initiative „Pink Ribbon“ gewidmete Produkte in limitierter Auflage: Champignons in den Sorten weiß und braun ...
    Ab 6. Oktober gibt es bei HOFER drei der Initiative „Pink Ribbon“ gewidmete Produkte in limitierter Auflage: Champignons in den Sorten weiß und braun ...
    Hofer

    Die Internet Ombudsstelle hat daher eine Liste der häufigsten Gefahren veröffentlicht und verspricht, im Ernstfall mit kostenloser Beratung und Streitschlichtung den Konsumenten zur Seite zu stehen:

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      Lockangebote

      Was auf den ersten Blick nach einem guten Angebot aussehen mag, entpuppt sich bei genauerer Betrachtung leider oft nur als Lockangebot. Tipp: Preise vergleichen! Preisvergleichsportale wie Geizhals helfen, eine bessere Vorstellung von einem wirklich günstigen Preis zu erhalten.
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      Fake-Shops

      Betrügerische Online-Shops, die z. B. trotz Zahlung keine Ware liefern, werden immer häufiger. Wer sich bei typischen Merkmalen (z. B. Dumpingpreise, kein Impressum) unsicher ist, setzt am besten auf Online-Shops mit Gütezeichen. Tipp der Ombudsstelle: Auf vertrauenswürdige Zahlungsmethoden achten – bei Vorkasse ist jedenfalls Vorsicht geboten. Zu empfehlen sind hingegen Kauf auf Rechnung, Lastschrift, Kreditkarte oder PayPal – hier kann widersprochen bzw. zurückgebucht werden oder es greift zumindest ein zusätzlicher Käuferschutz. Aktuelle Warnungen gibt es auf www.watchlist-internet.at.
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      Impulskäufe

      Im Kaufrausch passiert es schnell, dass man sich finanziell übernimmt – ein Problem, das man allerdings nicht den Online-Händlern anlasten kann. Tipp: Die Internet Ombudsstelle rät daher, sich vor dem Black Friday eine Liste der Produkte anzulegen, die man gerne hätte, um sich nicht zu ausufernden Impulskäufen hinreißen zu lassen, die man später bereut.
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      Falsche Ermäßigungen

      Manchen Anbietern ist in der Angebotsschlacht jedes Mittel recht – auch getrickste Rabatte, bei denen etwa zuvor der Preis erhöht wurde. Tipp: Auf angegebene Vergleiche achten, im Falle einer falschen Preisermäßigung gibt es hier auch gesetzliche Rückendeckung. Seit 2022 gibt es eine strengere Regelung: Bei Ermäßigungen – etwa bei "Statt"-Preisen (9,99 € statt 19,99 €) oder Prozent-Rabatten – darf jeweils nur der eigene niedrigste Preis der letzten 30 Tage und nicht die unverbindliche Herstellerpreisempfehlung als Vergleich herangezogen werden.
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      Hoher Kaufdruck

      "Nur noch drei Artikel vorrätig" – und schon wird gekauft, bevor ein anderer das (angebliche) Mega-Schnäppchen einsackt. Tipp: Nicht unter Kaufdruck setzen lassen, denn oft ändern Händler ihre Angebote und Preise mehrmals am Tag. Auch, dass nur mehr wenige Stücke erhältlich sind, sollte man nicht zwangsläufig glauben. Oft sind die Artikel doch noch oder bald schon wieder vorrätig.
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      Lange Lieferzeiten

      Frust vorprogrammiert: Am Black Friday wird ein tolles Angebot ergattert – doch dann kommt es nicht einmal rechtzeitig zu Weihnachten an. Tipp: Die angegebene Lieferzeit beachten! Innerhalb dieser Frist muss der Anbieter die Ware liefern. Ist dies – trotz wirksam geschlossenen Vertrags – nicht der Fall und man muss sich das Produkt anderswo zu einem höheren Preis beschaffen, darf die Differenz dem Händler in Rechnung gestellt werden – außer, dieser hat die Lieferverzögerung in keiner Weise zu verantworten.
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      Nachträgliche Stornos

      Es kommt immer wieder vor, dass Online-Händler ihre Lieferversprechen vom Black Friday nicht einhalten und eine Bestellung im Nachhinein stornieren. Besonders ärgerlich, wenn deshalb auf das günstige Angebot eines anderen Online-Shops verzichtet wurde. Tipp: Wenn eine Bestellung angenommen wurde und ein Kaufvertrag dadurch wirksam geschlossen wurde, darf der Händler die Bestellung nicht einfach stornieren, sondern muss diese zum vereinbarten Preis auch liefern.
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      Bereute Bestellung

      Wider besseres Wissen lässt man sich am Black Friday zu einem Impulskauf hinreißen (s. Problem 3) und bereut danach die Ausgabe. Tipp: Die gute Nachricht heißt "Widerrufsrecht". Im Online-Handel darf ein Kaufvertrag bis 14 Tage nach der Lieferung widerrufen werden. Das gilt auch für vergünstigte Waren. Gegebenenfalls müssen die Rücksendekosten getragen werden, sofern der Händler darauf hingewiesen hat.
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      Späte Entscheidung

      Manchmal wollen Käufer ein Produkt erst später zurückgeben oder es soll z. B. ein Geschenk retourniert werden, das schon vor einiger Zeit bestellt wurde. Das gesetzliche Rücktrittsrecht von 14 Tagen kann dann allerdings schon vorbei sein. Tipp: Manche Online-Händler gewähren ein längeres Rückgaberecht von bis zu 60 Tagen oder sogar mehr – es lohnt sich also, die Bedingungen genau zu lesen. Hier gelten allerdings die Vorgaben des jeweiligen Anbieters (z. B. Rückgabe nur mit Originalverpackung). Die Internet Ombudsstelle berät im Zweifelsfall rasch und unkompliziert.
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    Akt.