Politik

Schleier-Verbot in der Arbeit ist keine Diskriminierung

Heute Redaktion
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Eine Muslima wurde gekündigt, weil sie zukünftig einen Gesichtsschleier bei ihrer Arbeit in einer Notariatskanzlei tragen wollte. Das ist laut OGH-Urteil keine Diskriminierung. In anderen Punkten ihrer Klage bekam sie jedoch Recht.

Der Fall ging bis zum Obersten Gerichtshof: Eine Muslima klagte ihren Ex-Arbeitsgeber, da sie aufgrund ihrer Kleidung diskriminiert wurde. Sie hat seit ihrer Einstellung ein islamisches Kopftuch und einen Übermantel getragen.

Ihrem Arbeitgeber warf sie vor, deswegen bei der Zuteilung der Arbeitsaufgaben benachteiligt worden zu sein. Gegen Ende des Arbeitsverhältnisses gab es auch "diskriminierende Bemerkungen" wie etwa "Dauerexperiment ethnischer Kleidung" oder "Vermummung". Das ist laut neuestem OGH-Urteil nicht zulässig, die Frau wurden dafür 1.200 Euro zugesprochen.

Den zweiten Teil der Klage gewann sie allerdings nicht: Die Frau kündigte kurz vor ihrer Kündigung an, in Zukunft zusätzlich einen Gesichtsschleier tragen zu wollen. Deshalb wurde sie gekündigt. Laut OGH ist das in Ordnung, denn das Gleichbehandlungsgesetz gelte auch in Ausnahmetatbeständen, wie dies einer ist.

Gesicht unverhüllt lassen

"Die Verschleierung des Gesichts einer Notariatsangestellten beeinträchtigt die Kommunikation und Interaktion mit dem Arbeitgeber, den Mitarbeitern, Parteien und Klienten", heißt es in der Urteilsbegründung. In Österreich gehöre es "zu den unbestrittenen Grundregeln der Kommunikation, das Gesicht unverhüllt zu lassen".

Auch, dass die Klägerin der Schleier zwischenzeitlich abnehmen und wieder aufsetzen wollte, war dem OGH zu wenig. Sie habe sich "beharrlich" geweigert, den Weisungen ihres Arbeitgebers nachzukommen.