Wirtschaft

Wann du bei Schnee nicht arbeiten musst

Heute Redaktion
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Heftige Schneefälle, Starkregen und Überschwemmungen sorgen seit Tagen im Süden Österreichs für Probleme. Wenn Naturkatastrophen am Arbeiten hindern, sind laut ÖGB keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu befürchten.

Viele Straßen mussten aufgrund heftiger Schneefälle gesperrt werden. Häuser wurden evakuiert. Einige Orte sind von der Außenwelt abgeschnitten, alle Infos im News-Ticker!

Das Wetter sorgt seit Tagen im Süden Österreichs für Chaos. Doch was heißt das für Arbeitnehmer? Ist es in dieser Ausnahmesituation berechtigt, der Arbeit fernzubleiben?

Laut ÖGB braucht man keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu fürchten, wenn man aufgrund von Naturereignissen wie heftigen Schneefällen, Überflutungen und Murenabgängen gar nicht oder nicht pünktlich zur Arbeit kommen kann.

"Es handelt sich um einen Verhinderungsgrund, der das Fernbleiben rechtfertigt", erklärt ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Martin Müller. Das gilt ebenso für Eltern, die bei ihren Kindern bleiben müssen, weil Kindergarten oder Schule wegen des Unwetters geschlossen bleiben und sie keine andere Möglichkeit für die Kinderbetreuung haben.

Einfach daheim bleiben nicht erlaubt

Die Gewerkschaft betont aber, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin alles ihm bzw. ihr Zumutbare unternehmen muss, um den Arbeitsplatz rechtzeitig zu erreichen. In diesem Fall kann der Arbeitgeber eine Verspätung oder das Fernbleiben auch nicht zum Anlass für eine Entlassung nehmen.

Einfach daheim bleiben funktioniert nicht. Zudem muss der Arbeitgeber vom Zuspätkommen oder der Verhinderung informiert werden.

In Katastrophenfällen gibt es die gesetzlich geregelte Entgeltfortzahlung. Seit 2014 gilt diese nicht nur für Angestellte, sondern auch für ArbeiterInnen.