Nur für Niederösterreicher

Schnell! Diesen Zuschuss gibt es nur mehr 20 Tage lang

Die Chance darf man nicht verpassen. Das Land Niederösterreich hilft, die Leiden der Teuerung ein wenig zu lindern.
Niederösterreich Heute
11.03.2025, 15:13
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Es ist wenigstens ein Lichtblick für viele Haushalte in Zeiten der extremen Teuerung. Vor wenigen Tagen wurde bekannt: Die Inflation zieht wieder ordentlich an. Im Jänner steigen Preise um 3,2 % (im Vergleich zum Jänner 2024). Vom angepeilten Teuerungs-Ziel von 2 % ist Österreich wieder abgedriftet.

Besonders stark fallen dabei für die Familien die Energiepreise ins Gewicht. Gas etwa ist von Dezember auf Jänner um 9,8 % gestiegen. Strom um unglaubliche 45 %!

So viel Geld gibt es

Eine Hilfe dabei kommt von der NÖ-Landesregierung. Für die aktuelle Heizperiode 2024/2025 gibt es einmalig 150 Euro.

Diese Personen haben Anspruch auf den Zuschuss:

  • Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichszulagenbezieher
  • Bezieherinnen und Bezieher einer Mindestpension nach § 293 ASVG
  • Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die als arbeitssuchend gemeldet sind und deren Arbeitslosengeld/Notstandshilfe den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.
  • Sonstige Einkommensbezieherinnen und Einkommensbezieher, deren Familieneinkommen den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.

Der Hauptwohnsitz muss bei der Antragstellung mindestens seit sechs Monaten in Niederösterreich aufrecht sein. Die monatlichen Bruttoeinkünfte dürfen den Ausgleichszulagenrichtsatz ebenfalls nicht überschreiten.

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Nur noch kurze Zeit gibt es das Geld

Bei alleinstehenden Personen muss das monatliche Nettoeinkommen somit unter 1.150 Euro bzw. das monatliche Bruttoeinkommen unter 1.217 Euro liegen. Diese Personen erhalten dann den NÖ Heizkostenzuschuss in der Höhe von 150 Euro.

AUSNAHMEN! Diese Personen bekommen keine Hilfe:

  • Personen, die keinen eigenen Haushalt führen
  • Personen, die Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SAG beziehen
  • Personen, die in Einrichtungen auf Kosten eines Sozialhilfeträgers untergebracht sind
  • Personen, die keinen eigenen Heizaufwand haben, weil sie einen privatrechtlichen Anspruch auf Beheizung der Wohnung bzw. Bereitstellung von Brennmaterial besitzen (Ausgedinge, Pachtverträge, Deputate usw.) und diese Leistungen auch tatsächlich erhalten.
  • alle sonstigen Personen, die keinen eigenen Aufwand für Heizkosten haben
  • Asylwerbende Personen

ABER ACHTUNG: Wer diesen Zuschuss noch nicht beantragt hat, nur noch bis zum 31. März ist dafür Zeit – das sind ab heute (Dienstag) nur noch 20 Tage!

{title && {title} } red, {title && {title} } Akt. 11.03.2025, 16:07, 11.03.2025, 15:13
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