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Schulschwänzer: Eltern laufen Sturm gegen neues Gesetz

Heute Redaktion
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Bild: Fotolia

Bildungsministerin Claudia Schmied und Staatssekretär Sebastian Kurz einigten sich auf ein Maßnahmenpaket gegen Schulpflichtverletzungen. Die Eckpunkte werden im kommenden Ministerrat vorgelegt.

Nachdem sich Bildungsministerin Claudia Schmied und Staatssekretär Sebastian Kurz sich auf ein Maßnahmenpaket gegen Schulpflichtverletzungen geeinigt haben, laufen Eltern am letzten Schultag Sturm gegen die geplante Maßnahme.

Das neue Gesetz sieht mehrer Eskalierungsstufen vor. Definiert wurde auch, wann eine Schulpflichtverletzung vorliegt: Wenn ein Schüler fünf unentschuldigte Fehltage in einem Semester bzw. 30 unentschuldigte Fehlstunden in einem Semester bzw. drei aufeinander folgende unentschuldigte Fehltage hat.

Liegt eine Schulpflichtverletzung laut dieser Definition vor, tritt Stufe I des Stufenplans in Kraft, welcher gesetzlich verankert werden soll.

Stufe I

Als erster Schritt soll der Klassenvorstand ein verpflichtendes Gespräch zwischen Schüler, Erziehungsberechtigten und Lehrer vermitteln. Dabei wird nach den Gründen für das Fernbleiben vom Unterricht gesucht und eine schriftliche Vereinbarung über die nächsten Schritte seitens der Beteiligten sowie Klärung der Verantwortung für die Vermeidung der Schulpflichtverletzung bzw. für die Verbesserung der Situation (in Bezug auf Anwesenheit, Motivation, Lernleistung, soziale Integration, etc.) getroffen.

Erziehungsberechtigte: Wahrnehmung ihrer Erziehungsaufgabe, Kontrolle der Einhaltung der Schulpflicht, Unterstützung des Schülers/der Schülerin bei Lernproblemen, Schulängsten, Motivationsproblemen oder sozialen Problemen.

Schulebene: Maßnahmen zur Verbesserung des Klassenklimas und zur Vermeidung von Mobbing und Bullying; gezielte Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Leistungen; individuelles Förderkonzept, das mit der Schülerin oder dem Schüler vereinbart wird.

Schülerebene: Einhaltung der Anwesenheitspflicht an der Schule, aktive Teilnahme am Unterricht, aktive Mitarbeit an der Behebung der Probleme.

Nach maximal 4 Wochen wird in einem weiteren Gespräch zwischen den Beteiligten überprüft, ob die Vereinbarung von allen eingehalten wurde. Zeigen die gesetzten Maßnahmen keine oder eine zu schwache Wirksamkeit, tritt Stufe II in Kraft. Ist absehbar, dass die Vereinbarungen von einer Seite nicht eingehalten werden, kann dies auch schon zu einem früheren Zeitpunkt passieren.

Stufe II

Jetzt werden Direktor und schulinternen "Beratungssysteme" (Schülerberater, Beratungslehrer, Schulpsychologe) eingebunden und durch Schulsozialarbeit und Jugendcoaching (Bundessozialamt) ergänzt. Ziel ist Konfliktlösung und Vermittlung zwischen den Beteiligten und die gemeinsame Identifizierung möglicher Ursachen (Schulphobie, familiäre Probleme, Sucht). Wichtig sind die Vermittlung zwischen den Akteuren und das Verhindern weiterer Eskalation. Lösungsansätze werden erarbeitet. Die in Stufe I getroffene Vereinbarung wird adaptiert.

Nach maximal 4 Wochen wird in einem weiteren Gespräch zwischen den Beteiligten überprüft, ob die Vereinbarung von allen eingehalten wurde. Zeigen die gesetzten Maßnahmen keine oder eine zu schwache Wirksamkeit, tritt Stufe III in Kraft. Ist absehbar, dass die Vereinbarungen von einer Seite nicht eingehalten werden, kann dies auch schon zu einem früheren Zeitpunkt passieren.

Stufe III

Zeigten die bisher gesetzten Maßnahmen keine Wirkung, wird die Schulaufsicht mit dem Fall befasst und die Beteiligten werden über notwendige rechtliche Schritte im Falle weiterer Schulrechtsverletzung eingehend informiert. In einem Eltern-Schüler-Lehrer-Gespräch mit der Schulaufsicht überprüft diese die Einhaltung der Vereinbarung aus der Stufe I und II und klärt die weitere Vorgehensweise unter Nutzung der schulischen Beratungssysteme zur Überprüfung der Fortschritte in der Vermeidung von Schulpflichtverletzung und der Beseitigung der Ursachen und Gründen hierfür ab.

Nach maximal 2 Wochen wird in einem weiteren Gespräch zwischen den Beteiligten inklusive Schulaufsicht überprüft, ob die Vereinbarung von allen eingehalten wurde. Zeigen die gesetzten Maßnahmen keine oder eine zu schwache Wirksamkeit, tritt Stufe IV in Kraft. Ist absehbar, dass die Vereinbarungen von einer Seite nicht eingehalten werden, kann dies auch schon zu einem früheren Zeitpunkt passieren.

Stufe IV

Jetzt wird die Jugendwohlfahrt mit dem Fall befasst. Diese beginnt unverzüglich mit der Gefährdungsabklärung und bietet Unterstützung zur Bewältigung von Erziehungsproblemen.

Um die gesetzten Schritte nachhaltig zu gestalten, wird die gegenseitige Kommunikation zwischen Schule und Jugendwohlfahrt im Rahmen des derzeit in Verhandlung stehenden Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes geregelt. Die Übermittlung von Daten beschränkt sich auf allgemeine Informationen der Jugendwohlfahrt über Abklärungsschritte (z.B. Datum von Gesprächen mit Schülern, Eltern, Fallkonferenz etc.) sowie die Gefährdungseinschätzung (Vorliegen bzw. nicht Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung). Die weitere Zusammenarbeit von Jugendwohlfahrt und Schule über das gemeinsame Vorgehen in Bezug auf die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler werden dadurch optimiert.

Nach maximal 4 Wochen überprüfen die Schulleitung und die Jugendwohlfahrt, ob die gesetzten Maßnahmen Wirkung gezeigt haben. Zeigen diese keine oder eine zu schwache Wirksamkeit, tritt Stufe V in Kraft. Ist durch die Schulleitung und die Jugendwohlfahrt absehbar, dass die gesetzten Maßnahmen keine oder eine zu schwache Wirksamkeit haben, kann dies auch schon zu einem früheren Zeitpunkt passieren.

Stufe V

Haben alle gesetzten Maßnahmen keine oder eine zu geringe Wirkung gezeigt, erfolgt die Anzeige der betroffenen Schüler bei der Bezirksverwaltungsbehörde durch den Direktor. Die Höchststrafe wird von Euro 220,- auf Euro 440,-erhöht. Zusätzlich wird eine verpflichtende Rückmeldung über den Ausgang des Verfahrens gemäß §24 Schulpflichtgesetz von der die Strafe aussprechenden Behörde an die Schule gesetzlich verankert, um so weitere Maßnahmen am Schulstandort anzupassen.