"Typisch Österreich" 

Seltenes Wildtier nicht in jedem Bundesland geschützt 

Absurd! Der rechtlicher Status des Goldschakals in den Bundesländern reicht von völligem Schutz bis zu ganzjähriger Bejagung ohne Schonzeit. 

Heute Tierisch
Seltenes Wildtier nicht in jedem Bundesland geschützt
Der Goldschakal ist der einzige Schakal in Europa und eng mit dem Wolf verwandt. 
Getty Images/iStockphoto

Die Forschungsgemeinschaft Lanius und das Volksbegehren für ein Bundesjagdgesetz haben ein Rechtsgutachten über die rechtliche Stellung des Goldschakals in Österreich in Auftrag gegeben, das am 09. Jänner 2024 vormittags präsentiert wurde. Diese relativ neue und wenig bekannte Tierart in Österreich erfährt eine völlig willkürliche Ungleichbehandlung in unserem Jagdrecht. Während er in einigen Bundesländern völligen Schutz genießt, darf er in anderen ohne Schonzeit ganzjährig bejagt werden. Absurd! 

Typisch für Österreich! Mehrere Bundesländer verstoßen mit ihren Regelungen zur Bejagung des Goldschakals gegen EU-Recht
Professor Dr. Rudolf Winkelmayer
Initiator des Volksbegehrens für ein Bundesjagdgesetz

"Der Goldschakal ist ein noch relativ neuer und wenig bekannter Teil der heimischen Tierwelt. Sein rechtlicher Status in den Bundesländern reicht von völligem Schutz bis zu ganzjähriger Bejagung ohne Schonzeit. Diese willkürliche Ungleichbehandlung ist für das Jagdrecht in Österreich leider typisch. Ebenso typisch ist, dass mehrere Bundesländer mit ihren Regelungen zur Bejagung des Goldschakals gegen EU-Recht verstoßen. Dies geht aus einem Rechtsgutachten hervor, das wir heute präsentiert haben", so Initiator des Volksbegehrens für ein Bundesjagdgesetz Prof. Dr. Rudolf Winkelmayer.

Schutz oder ganzjährige Schonung des Goldschakals in:
- Salzburg;
- Vorarlberg;
- Wien;
Schusszeiten in:
- Burgenland;
- Kärnten;
- Oberösterreich;
- Steiermark;
Keine Schonzeit in:
- Tirol;
- Niederösterreich gilt als umstritten, da die Jägerschaft eine Einstufung als "Raubzeug" - also, keine Schonzeit - vertritt.

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    Der Goldschakal ist mit eine Schulterhöhe von maximal 50 Zentimetern und 10 Kilogramm Gesamtgewicht kleiner als ein Wolf, aber größer als ein Fuchs.
    Der Goldschakal ist mit eine Schulterhöhe von maximal 50 Zentimetern und 10 Kilogramm Gesamtgewicht kleiner als ein Wolf, aber größer als ein Fuchs.
    ©Goldschakal

    Ergebnisse und Fazit des Gutachtens

    Solange für den Goldschakal keine hinreichenden Monitoringergebnisse vorliegen, sind Bestimmungen zu seiner ganzjährigen Entnahme, sowie seine Einordnung unten den nicht weiter differenzierenden Begriff des "Raubzeugs" als unionsrechtswidrig einzustufen. Der Goldschakal steht in Anhang V der FFH-Richtlinie, d.h. trotz Entnahmen muss ein günstiger Erhaltungszustand gewährleistet sein, was derzeit nicht der Fall ist.

    Anhang V der FFH-Richtlinie / Erklärung:

    "FFH-Richtlinie" bedeutet FFH-Richtlinie "Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie" - eine Naturschutz-Richtlinie der Europäischen Union.

    Anhang V beinhalten "Tiere und Pflanzen von gemeinschaftlichen Interesse die potenziell der kommerziellen Nutzung unterliegen können" 

    Unterschrift noch heute: 

    Eine Koalition von Tierschutzorganisationen, darunter Tierschutz Austria, der VGT, Ökologischer Jagdverband und AG Wildtiere hat sich gebildet, um ein Volksbegehren zu forcieren. Dieses fordert ein zeitgemäßes Bundesjagdgesetz. Es gibt ein großes öffentliches Interesse am Erhalt und der Biodiversität der Natur. Deshalb sollen nicht einfach Jäger aus Lust am "Beute machen" oder einem anachronistischen Trophäenkult jagen, sondern nur, wenn es dafür gute ökologische Gründe gibt. Und die Ausübung dieser ökologischen Jagd darf nicht tierschutzwidrig sein. Der Umgang mit Wildtieren soll im öffentlichen Interesse sein, und nicht Privatvergnügen.

    Mit Handysignatur auf der Webseite des Innenministeriums und das Volksbegehren für ein Bundesjagdgesetz suchen Oder persönlich in jeder Gemeinde, egal, wo man wohnhaft ist, zum Parteienverkehr.

    Eine genauere Anleitung finden Sie auf der offiziellen Webseite des Volksbegehrens.

    red
    Akt.