Welt

Sexualverbrecher will sterben, darf nicht

Ein Schweizer Serienvergewaltiger möchte mittels Sterbehilfe aus dem Leben scheiden. Nun stehen die Behörden vor einem Grundsatzentscheid.

Heute Redaktion
Teilen
Sexualstraftäter Peter Vogt (69) will Sterbehilfe in Anspruch nehmen. (Screenshot: SRF)
Sexualstraftäter Peter Vogt (69) will Sterbehilfe in Anspruch nehmen. (Screenshot: SRF)
Bild: Kein Anbieter

Peter Vogt (69) wird bis an sein Lebensende hinter Gittern bleiben. Der Serienvergewaltiger hat jahrzehntelang Frauen und Mädchen sexuell missbraucht, sein jüngstes Opfer war erst zehn Jahre alt.

Er gilt als untherapierbar, Gutachten attestieren ihm eine hohe Rückfallgefahr. Der Schweizer, der seine Freiheitsstrafe bereits abgesessen hat, befindet sich deshalb in Sicherheitsverwahrung. Seit mittlerweile 25 Jahren sitzt er im Gefängnis.

Vor einem Jahr beschloss Vogt, dass er sterben will. "Obschon ich zugegebenermaßen in der schweizweit optimalsten Vollzugsinstitution für Verwahrte untergebracht bin, ist für mich dieses Leben unter den bestehenden Voraussetzungen nicht mehr lebenswert", schrieb er in einem Brief an die Sterbehilfeorganisation Exit.

Suizidgedanken? Holen Sie sich Hilfe, es gibt sie.

In der Regel berichten wir nicht über Selbsttötungen - außer, Suizide erfahren durch die Umstände besondere Aufmerksamkeit.

Wenn Sie unter Selbstmord-Gedanken, oder Depressionen leiden, dann kontaktieren Sie die Telefonseelsorge unter der Nummer 142
täglich 0-24 Uhr

Dürfen Häftlinge freiwillig aus dem Leben scheiden?

Beihilfe zur Selbsttötung ist in der Schweiz erlaubt, sofern keine selbstsüchtigen Beweggründe vorliegen. Der Verein Exit bietet unter gewissen Voraussetzungen Suizidbegleitungen an. So müssen die Sterbewilligen unter anderem Vereinsmitglied und über 18 Jahre alt sein. Zudem muss ein "dauerhaft anhaltender Sterbewunsch" bestehen.

Im Fall des Sexualstraftäters Peter Vogt gestaltet sich die Sache allerdings komplizierter: Wie der "Blick" schreibt, tobt derzeit ein Streit darüber, ob Vogt freiwillig aus dem Leben scheiden darf. Bereits sollen sich zudem auch weitere Häftlinge um Sterbehilfe bemühen.

Behörden werden aktiv

Nun äußern sich die Behörden zur Causa: Das Schweizerische Kompetenzzentrum für Justizvollzug kommt in einem Grundlagenpapier zum Schluss, dass auch Häftlinge das Recht haben, über den eigenen Tod zu bestimmen – sofern sie körperlich schwer krank sind und wenn andere Möglichkeiten wie Palliativmedizin nicht in Frage kommen. In einem nächsten Schritt sollen die Kantone dazu Stellung nehmen.

Selbst wenn sie die Vorschläge gutheißen sollten, dürfte das dem lebensmüden Straftäter Vogt jedoch wenig bringen. Er hat zwar gesundheitliche Beschwerden, diese wiegen aber kaum genug schwer, um die strengen Kriterien zu erfüllen.

Die Sterbehilfeorganisation Exit hatte vor einem Jahr in einem Antwortbrief an Vogt geschrieben, dass sie sein Anliegen "sehr ernst" nehme. Jedoch lägen für ihn als verwahrte Person "besondere Umstände vor, die vertieft abgeklärt werden müssen".

Warnung vor "freiwilliger Todesstrafe"

Psychiater Josef Sachs (67) warnt im "Blick" davor, Häftlingen die Option einer "freiwilligen Todesstrafe" zu geben. Er befürchtet, dass Häftlinge künftig einen Sterbewunsch äußern könnten, um so lockerere Haftbedingungen zu erzwingen.

Ein ähnlicher Fall wie jener von Vogt sorgte vor einigen Jahren in Belgien für Schlagzeilen. Der als untherapierbar geltende Serienvergewaltiger Frank Van Den Bleeken stellte 2010 einen Antrag auf Sterbehilfe – und erhielt von einem Brüsseler Gericht recht. Schließlich überlegte es sich Van den Bleeken aber anders: Er wurde in die psychiatrische Abteilung eines Gefängnisses verlegt und lässt sich seither dort therapieren.