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Sonderpensionen mit 13.590 Euro begrenzt

Heute Redaktion
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Bild: Fotolia

Der adaptierte Entwurf für die Reduzierung von Sonderpensionen im öffentlichen Bereich sieht (für neu zugesagte Sonderpensionen) eine Begrenzung von 13.590 Euro monatlich vor. Ursprünglich war eine Grenze von 17.800 Euro geplant. Für Personen, die bereits eine Sonderpensions-Zusage haben, liegt die Grenze bei 15.855 Euro. Bestehende Sonderpensionen werden - gestaffelt - gekürzt.

Klargestellt wird im neuen Entwurf, der am Dienstag vom Ministerrat abgesegnet worden ist, dass die Kürzungen ausschließlich die Sonderpensionen betreffen, nicht aber auf beitragsorientierte Pensionskassenmodelle. Auch die ASVG-Pension ist von den Regelung in keiner Weise betroffen. Ein Beschluss im Nationalrat ist noch vor dem Sommer geplant. In Kraft treten sollen die Neuregelungen mit 1. Jänner 2015.

Gilt auch für Tochtergesellschaften

Insgesamt sind laut Sozialministerium 27 Institutionen von den Neuregelungen erfasst - von der Nationalbank über die Kammern und die Sozialversicherung bis hin zum ORF. Im adaptierten Entwurf wird außerdem festgeschrieben, dass auch für alle Tochtergesellschaften dieser Unternehmen die Neuregelungen gelten - etwa für den Strom-Übertragungsnetzbetreiber Austria Power Grid (Tochter der Verbund AG). Etwa 9.600 Personen sind von den Änderungen betroffen, heißt es im Sozialministerium.

Die Höhe der Begrenzung der Sonderpensionen für Neuzugänge von 13.590 Euro orientiert sich an der dreifachen Höchstbeitragsgrundlage. Bei den bereits zugesagten Pensionen ist die 3,5-fache Höchstbeitragsgrundlage die Messgröße, also die erwähnten 15.855 Euro.

Nicht für bestehende Pensionen gültig

Für bestehende "Luxuspensionen" gelten diese Grenzen nicht. Sie werden aber mit gestaffelten "Pensionssicherungsbeiträgen" gekürzt: Bis zur Höchstbeitragsgrundlage (4.530 Euro) gibt es keine zusätzlichen Pensionssicherungsbeiträge. Für Teile darüber beträgt der Pensionssicherungsbeitrag fünf Prozent - und zwar bis zur zur Grenze von 6.795 Euro (150 Prozent der Höchstbeitragsgrundlage). Die weitere Staffelung: Für Pensionsteile zwischen 6.795 Euro und 9.060 Euro liegt der Sicherungsbeitrag bei zehn Prozent, für die Teile darüber (bis 13.590 Euro) 20 Prozent. Für jene Anteile der Sonderpension, die über der Grenze von 13.590 Euro liegen, werden 25 Prozent Pensionssicherungsbeitrag fällig.

Rechenbeispiel

Für Sonderpensionen in Höhe von 5.000 Euro bedeutet dies etwa einen Beitrag von 23,50 Euro, rechnet das Sozialministerium vor. Bezieht man 10.000 Euro Sonderpension, so werden 527,75 Euro fällig, bei einer Sonderpension von etwa 17.000 Euro muss man 2.098,25 Euro Sicherungsbeitrag abführen. Durch dieses Beiträge sei insgesamt mit Einnahmen in der Höhe von zehn Millionen Euro pro Jahr zu rechnen, heißt es aus dem Ressort.

Auch werden künftig jene aktiv Beschäftigten Pensionsbeiträge zu leisten haben, für die dies bisher nicht galt - etwa ältere Nationalbank-Beschäftigte. Die Höhe der Beiträge soll sich an jenen der Beamten orientieren. Die Länder werden ermächtigt, für Rechtsträger in ihrem Bereich analoge Regelungen für Pensionsbeiträge für Aktive und von Pensionssicherungsbeiträge für Pensionisten einzuführen.

Schlupflöcher unterbinden

Festgehalten wird im Gesetzesentwurf auch, dass eine Umgehung von Pensionssicherungsbeiträgen durch die Auslagerung der Leistungen in Pensionskassen per Verfassungsbestimmung verhindert werden soll. Dafür braucht die Regierung die Zustimmung der Opposition.