Niederösterreich
Späte Totenbeschau! Heute-Story war Fall fürs Parlament
Eine "Heute"-Story über eine viel zu späte Leichenbeschau nach einem Todesfall war Auslöser für eine parlamentarische Anfrage der FPÖ.
Dieser makabere Fall ließ ganz Österreich einen Schauer über den Rücken laufen: Wie berichtet, war ein 75-Jähriger in seinem Sessel zusammengesackt und verstorben, der Notarzt konnte nur noch den Tod feststellen.
Allerdings: Den Totenschein muss ein Mediziner ausfüllen, davor kann die Bestattung den Verstorbenen nicht mitnehmen. Und die dafür zuständige Ärztin kam im Fall des 75-Jährigen erst neun Stunden später. "Viel zu lange", wie die Witwe des Niederösterreichers damals anprangerte.
FPÖ mit Anfrage
Den Nationalratsabgeordneten Alois Kainz von der FPÖ – er ist auch Bezirksparteiobmann in Zwettl – ließ der Fall nicht los, er stellte eine parlamentarische Anfrage zum Thema an Gesundheitsminister Johannes Rauch (siehe unten).
Konkret wollte der nö. Politiker wissen, ob der "Heute"-Fall bekannt sei, welche Regelungen in den Bundesländern gelten würden, ob man keinen Verbesserungsbedarf sehe und ob noch weitere solcher makaberen Fälle bekannt seien. Allerdings mit ernüchterndem Ergebnis, sehr "redselig" war der Minister nämlich nicht.
„"Für allfällige Empfehlungen für Vereinheitlichungen besteht derzeit kein Anlass."“
Nachdem der Bürgermeister der betroffenen Gemeinde damals bereits meinte, es seien immer weniger Mediziner für Totenbeschauen verfügbar, erklärte die zuständige nö. Landesrätin Ulrike Königsberger-Ludwig, dass das Thema seit 2020 in NÖ gänzlich auf Gemeindeebene organisiert würde.
"Nicht in meiner Zuständigkeit"
Gesundheitsminister Rauch verwies in der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage ebenfalls darauf, dass das Thema nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fiele. "Gemäß Art. 15 B-VG obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung der Totenbeschau als Teil des Leichen- und Bestattungswesens den Ländern, da diese Angelegenheit gemäß Art 10 Abs. 1 Z 12 BVG explizit von der Bundeskompetenz des Gesundheitswesens ausgenommen ist. Die Totenbeschau wird in den Leichen- und Bestattungsgesetzen der Länder geregelt. Die Vollziehung des Leichen- und Bestattungswesens fällt gemäß Art. 118 Abs. 3 Z 7 B-VG in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden. Für allfällige Empfehlungen für Vereinheitlichungen besteht derzeit kein Anlass", heißt es in der schriftlichen Beantwortung.